Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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des Kapitels ist mithin der Ausdruck „Untertanen“ insofern ungenau gewählt, als 
der § 28 ausschließlich, der § 30, 38 und 39 zugleich auch von den „Fremden“ 
handelt. — Auch die neuere Staatsrechtslehre führt die Untertanenverpflichtungen 
fast durchweg auf die beiden Gesichtspunkte des Gehorsams und der Treue 
zurück (so namentlich Laband, Bd. 1, S. 131 f.; anderer Meinung: G. Meyer, 
§ 224, Anm. 1), sie gibt aber der Treupflicht ihrem juristischen Inhalt nach 
im Gegensatz zu der Auffassung früherer Zeiten nur eine negative Bedeutung, 
als der „Rechtspflicht zur Unterlassung von Handlungen, welche auf eine 
Beschädigung des Staates oder auf eine Verletzung der dem vornehmsten 
Vertreter desselben schuldigen Pietät (Hoch= und Landesverrat und Majestäts- 
beleidigung) abzielen“. 
8 26. 
c) Bedingungen der Ausübung politischer Rechte. 
Erbhuldigungseid. 
Nur Landeseinwohner sind zur Ausübung politischer Rechte 
im Herzogthume befugtt). 
Alle männlichen Landeseinwohner sind nach zurückgelegtem 
ein und zwanzigsten Lebensjahre verpflichtet, den Erbhuldigungs- 
eid zu leisten?). Dieser soll also lauten: 
„Ich schwöre Treue und Gehorsam dem Durchlauchtigsten 
„Landesfürsten und dessen Nachfolgern an der Landes- 
„regierung aus dem Durchlauchtigsten Hause Braun- 
„schweig 3), sowie Gehorsam den Gesetzen ).“ 
1) Durch das Gesetz vom 3. August 1867 Nr. 55 ist an die Stelle des 
§ 1 des (Landes-)Wahlgesetzes für den Norddeutschen Bund vom 13. November 
1866, welcher das Wahlrecht auf unbescholtene Landeseinwohner, die das 
25. Lebensjahr zurückgelegt hatten, beschränkte, die Bestimmung gesetzt: „Wähler 
ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines Staates des Norddeutschen Bundes, 
welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat“; zugleich wurde der Abs. 1 des § 26 
der N. L.-O., soweit er der Ausübung dieses Wahlrechts entgegensteht, außer 
Wirksamkeit gesetzt. Jetzt: Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes 
vom 31. Mai 1869, § 4. Auch in anderer Beziehung hat die Reichsgesetz- 
gebung gewisse Einschränkungen des in Abs. 1 aufgestellten Grundsatzes herbei- 
geführt: G. V.-G. § 31, 36, 84, 113. 
2) Tatsächlich ist die Erfüllung der Verpflichtung nie allgemein gefordert 
und zumal in den letzten Jahrzehnten der Eid nur von denen geleistet, die in 
ein besonderes Dienstverhältnis als Staats-, Kirchen-, Schul= und Gemeinde- 
beamte getreten sind, desgleichen von den Abgeordneten nach Maßgabe des 
8 132 der N. V.O.
	        
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