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des Kapitels ist mithin der Ausdruck „Untertanen“ insofern ungenau gewählt, als
der § 28 ausschließlich, der § 30, 38 und 39 zugleich auch von den „Fremden“
handelt. — Auch die neuere Staatsrechtslehre führt die Untertanenverpflichtungen
fast durchweg auf die beiden Gesichtspunkte des Gehorsams und der Treue
zurück (so namentlich Laband, Bd. 1, S. 131 f.; anderer Meinung: G. Meyer,
§ 224, Anm. 1), sie gibt aber der Treupflicht ihrem juristischen Inhalt nach
im Gegensatz zu der Auffassung früherer Zeiten nur eine negative Bedeutung,
als der „Rechtspflicht zur Unterlassung von Handlungen, welche auf eine
Beschädigung des Staates oder auf eine Verletzung der dem vornehmsten
Vertreter desselben schuldigen Pietät (Hoch= und Landesverrat und Majestäts-
beleidigung) abzielen“.
8 26.
c) Bedingungen der Ausübung politischer Rechte.
Erbhuldigungseid.
Nur Landeseinwohner sind zur Ausübung politischer Rechte
im Herzogthume befugtt).
Alle männlichen Landeseinwohner sind nach zurückgelegtem
ein und zwanzigsten Lebensjahre verpflichtet, den Erbhuldigungs-
eid zu leisten?). Dieser soll also lauten:
„Ich schwöre Treue und Gehorsam dem Durchlauchtigsten
„Landesfürsten und dessen Nachfolgern an der Landes-
„regierung aus dem Durchlauchtigsten Hause Braun-
„schweig 3), sowie Gehorsam den Gesetzen ).“
1) Durch das Gesetz vom 3. August 1867 Nr. 55 ist an die Stelle des
§ 1 des (Landes-)Wahlgesetzes für den Norddeutschen Bund vom 13. November
1866, welcher das Wahlrecht auf unbescholtene Landeseinwohner, die das
25. Lebensjahr zurückgelegt hatten, beschränkte, die Bestimmung gesetzt: „Wähler
ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines Staates des Norddeutschen Bundes,
welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat“; zugleich wurde der Abs. 1 des § 26
der N. L.-O., soweit er der Ausübung dieses Wahlrechts entgegensteht, außer
Wirksamkeit gesetzt. Jetzt: Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 31. Mai 1869, § 4. Auch in anderer Beziehung hat die Reichsgesetz-
gebung gewisse Einschränkungen des in Abs. 1 aufgestellten Grundsatzes herbei-
geführt: G. V.-G. § 31, 36, 84, 113.
2) Tatsächlich ist die Erfüllung der Verpflichtung nie allgemein gefordert
und zumal in den letzten Jahrzehnten der Eid nur von denen geleistet, die in
ein besonderes Dienstverhältnis als Staats-, Kirchen-, Schul= und Gemeinde-
beamte getreten sind, desgleichen von den Abgeordneten nach Maßgabe des
8 132 der N. V.O.