Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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nebst Anlage und Vortrag des Landsyndikus in der Ausschußsitzung vom 
10. Februar 1866, in den landschaftlichen Akten), — daher durften die Fälle, 
in denen sich die eine statio fisci, die Herzogl. Eisenbahndirektion, als enteig- 
nende Partei und die andere, die Herzogl. Kammer, in Vertretung des Kammer- 
gutes und des Kloster= und Studienfonds als Gegenpartei einander gegenüber- 
traten, in denen demnach eine gütliche Verständigung der Behörden ohnehin 
erwartet werden konnte, füglich außer Betracht gelassen werden. Durch den 
Verkauf der Staatsbahnen und die neuere Entwickelung des Eisenbahnwesens 
ist diesen Verhältnissen zwar ein Ende gemacht; die Praxis hat indessen bei den 
seither vielfach stattgefundenen Zwangsenteignungen, auch von Staatsgrund- 
vermögen, für dessen Begünstigung dem Privateigentum gegenüber innere Gründe 
auch durchaus nicht anzuerkennen sind, das Gesetz vom 13. September 1867 
Nr. 78 gleichmäßig und unbeanstandet in Anwendung gebracht. 
3) Die gesetzlich bestimmten Fälle umfassen: 
a) die Anlage von Wegen, Straßen und Plätzen, und die Gewinnung 
der dazu erforderlichen Materialien — Verordnung vom 26. März 
1823 Nr. 17, jetzt: Wegeordnung vom 29. Juni 1899 Nr. 56, 
§ 48, 49; Bauordnung vom 13. März 1899 Nr. 25, § 9 f. nebst 
Novelle vom 27. Oktober 1899 Nr. 96, §8 1; 
b) die Herstellung von Eisenbahnen und deren Nebenanlagen — Dekla- 
ration vom 4. Mai 1835 Nr. 34, die tatsächlich die Verordnung 
vom 26. März 1823 Nr. 17 nicht „erläutert“, sondern deren In- 
halt auf ein neues Anwendungsgebiet (Eisenbahnen) erstreckt und sich 
damit neben jene als eine Rechtsnorm von selbständiger Bedentung 
stellt, eben darum aber auch nicht (wie Hampe, § 67, Anm. 13, 
annimmt), ohne weiteres mit ihr steht und fällt, und namentlich durch 
die Wegeordnung vom 11. Mai 1840 Nr. 25, 5 86 überhaupt nicht, 
durch das Gesetz vom 13. September 1867 Nr. 78 nur insoweit 
als beseitigt anzusehen ist, als das Verfahren bei Ausmittelung der 
Entschädigungen in Frage kommt (vgl. Bericht der Landtagskommission 
vom 20. Juli 1867 in Anl. 172 der Verhandlungen des 21. ordent- 
lichen Landtages, S. 4 unter Nr. 7); 
e) den Betrieb des Bergbaues — Berggesetz vom 15. April 1867 
Nr. 23, § 138 f.; 
d) Veränderungen des Laufes öffentlicher Gewässer und Verleihung von 
Wassernutzungsrechten — Wassergesetz vom 20. Juni 1876 Nr. 64, 
8 38, 48, 50, 62 bis 65, 67, 78, 86 —, auch die Anlegung von 
Fischpässen — Fischereigesetz vom 1. Juli 1879 Nr. 38, § 36; 
e) die Abtretung der zur Errichtung von Marksteinen für Festlegung 
der trigonometrischen Punkte erforderlichen Bodenfläche — Gesetz vom 
2. Juli 1889 Nr. 33. 
Das Gesetz, die Anlegung von Torfstichen betreffend, vom 11. Mai 1840 
Nr. 19 ist seiner Begründung nach eher als eine Novelle zur Gemeinheits- 
teilungsordnung anzusehen. — Aus Gründen „dringender Notwendigkeit"
	        
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