Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

— 150 — 
Bundesstaaten, daß die Durchschnittszahl von einem Abgeordneten auf 10 000 
Einwohner nicht zu hoch gegriffen ist. 
2) Infolge der Verschiebung des bisherigen Zahlenwerhältnisses zwischen 
den aus allgemeinen Wahlen der Stadt= und Landgemeinden hervorgehenden 
und den von besonderen Berufsklassen zu wählenden Abgeordneten hat sich auch 
das Machtverhältnis in der Landesversammlung zu Ungunsten der Regierung 
geändert, insofern in den politischen Gemeinden, namentlich den Städten, leichter 
eine radikalere Strömung überhand nehmen kann, während die Abgeordneten 
der höchsten Steuerklassen und der Berufsstände, der „Ersatz der ersten Kammer“ 
in Zeiten stärkerer politischer Bewegung der Regierung bei dem Beharren auf 
den gewiesenen Bahnen eher eine Stütze darbieten werden. Trotz dieser von 
ihr erwähnten Bedenken erkannte die Regierung jedoch bei Beratung des vor- 
liegenden Gesetzes an, daß das bisherige Übergewicht der aus besonderen Wahlen 
hervorgegangenen Abgeordneten nicht gerechtfertigt sei, und stellte nur die grund- 
sätzliche Forderung auf, daß die Zahl der Abgeordneten besonderer Steuerklassen 
und Berufsstände im Hinblick auf die Vorschrift bezüglich der Abstimmung 
über Verfassungsbestimmungen auf keinen Fall unter ein Drittel der Abgeord- 
neten herabsinken dürfe (Schreiben vom 17. Februar 1899, Anl. 207 der 
Drucksachen des 24. ordentlichen Landtages). 
S. 2. 
Die 14 Städte des Herzogthums bilden 0 Wahlbezirke, 
in deren jedem die nachbemerkte Sahl von Abgeordneten 
gewählt wird: 
Braunschweig T. . 3 Albgeordnete, 
2) Braunschweig 11 5 „ 
5) Braunschweig IIII. 2 „ 
4) Wolfenbüttel und Schöppenstedt 2 „ 
5) Helmstett Acbgeordneter, 
¾, Schöningen und Königslutter „ 
7) Holzminden, Stadtoldendorf und 
Eschersbausen 1 „ 
8) Gandersheim, Seesen und Bad 
Darzburg 1 „ 
0) Blankenburg und hasselfelde. . 1 „ ) 
1) Der § 2 behält den Grundsatz der früheren Gesetzgebung bei, nach 
welchem auch die kleineren Städte des Landes untereinander zu gemeinschaft- 
lichen Wahlkreisen vereinigt werden, obwohl in ihnen Handel und Gewerbe 
dem Ackerbau gegenüber völlig zurücktritt und sie daher in ihren Interessen den 
Flecken und größeren Landgemeinden des Herzogtums weit näher stehen, als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.