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Wahlen besteht dann noch gegenüber denen sämtlicher anderer wahlberechtigter
Berufsstände der fernere Unterschied, daß sie sich lenken müssen auf Mitglieder
des Wahlkörpers („aus ihrer Mitte“) — eine Vorschrift, die der Gesetzgebung
von 1851 fremd geblieben war und in den Verhandlungen über das gegen-
wärtig geltende Gesetz irgend welche nähere Begründung nicht gefunden hat.
3) Dem Wahlkörper der Großgrundbesitzer gehören an die Grundbesitzer
mit einem Grundsteuerkapital von mindestens 6000 Mk.; sinkt jedoch die Zahl
der hiernach in einem Kreise — die Kreise Holzminden und Blankenburg hier
zusammengerechnet — wahlberechtigten Großgrundbesitzer unter 25 herab, so
wird sie bis auf diese Ziffer ergänzt aus denjenigen Grundbesitzern des Kreises
— bzw. der Kreisverbindung Holzminden-Blankenburg —, die mindestens
4000 Mk. an Grundsteuerkapital haben. Näheres: Wahlgesetz, § 6. Nach
dem Wahlgesetz vom 23. November 1851 genügte ein Grundsteuerkapital von
4500 bzw. 3000 Mk. Das Gesetz vom 28. Januar 1878 Nr. 3 hatte
dann, nachdem inzwischen die Grundsteuer auch in der Stadt Braunschweig
eingeführt war, die dortigen Grundbesitzer gleichfalls in die Wahlkörper der
höchstbesteuerten Grundbesitzer aufgenommen. Die Folge war, daß nach und
nach eine Anzahl Wahlberechtigter in den Wahlkörper der höchstbesteuerten
Grundbesitzer 1. Klasse eintrat, die nur wegen des Grundsteuerkapitals ihrer
Wohnhäuser den Großgrundbesitzern zuzuzählen waren, Gewerbetreibende,
Architekten, Häuserspekulanten u. a. Da dieses Ergebnis der Absicht der Ge-
setzggebung von 1851, in jenem Wahlkörper eine Vertretung des landwirt-
schaftlichen Großgrundbesitzes darzustellen, zuwiderlief und die Gefahr nicht
abzuweisen war, daß bei einem weiteren Wachstum der Stadt Braunschweig
und bei fernerer Erhöhung der alle zehn Jahre der Revision unterliegenden
Grundsteuerkapitale der dortigen Wohngebäude der Einfluß des ländlichen Grund-
besitzes im Wahlkörper schließlich völlig herabgedrückt werden könne, so hatte
bei den Verhandlungen über den Entwurf des gegenwärtigen Gesetzes die
Kommission in Vorschlag gebracht, die Wahlberechtigung der höchstbesteuerten
Gewerbetreibenden der der höchstbesteuerten Grundbesitzer voranzustellen, so daß
bei einem Zusammentreffen beider Wahlbefugnisse in einer Person das Wahl-
recht nach § 6 des Gesetzes ausschließlich innerhalb des Wahlbezirkes der Ge-
werbetreibenden auszuüben gewesen sein würde. Die Regierung zog dagegen
den einfacheren und folgerichtigeren Ausweg vor, das Grundsteuerkapital der
Wohngebäude bei der Ermittelung der die Wahlberechtigung verleihenden Grund-
steuerkapitale überhaupt nicht in Anrechnung bringen zu lassen. Eine ent-
sprechende Bestimmung ist demnach im § 6 des Wahlgesetzes aufgenommen.
4) Den Wahlkörpern der Gewerbetreibenden gehören nach § 7 des Wahl-
gesetzes diejenigen Gewerbetreibenden an, welche nach Maßgabe des Gesetzes
vom 27. März 1893 Nr. 14 zu einer jährlichen Gewerbesteuer von mindestens
96 Mk. (nach dem früheren Recht wurde dieser Mindestbetrag zuletzt — Gesetz
vom 3. August 1864 Nr. 17 — nur von den Gewerbetreibenden der Stadt
Braunschweig erfordert, bei den übrigen genügte ein solcher von 60 Mk.) ver-
anlagt sind. Obwohl Grund= und Gewerbesteuer ihre ehemalige Bedeutung