Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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8 8 diese Frage namentlich in Beziehung auf eine etwaige Zuständigkeit des 
Ausschusses an Stelle der Landesversammlung selbst im Unklaren. Die Lücke 
ward dann zwar ausgefüllt durch den Absatz 2 des vorstehenden Paragraphen 
im Gesetz vom 6. Mai 1899, allein bei der Redaktion der neuen Bestimmungen 
waren Versehen untergelaufen, die eine alsbaldige Einbesserung dringend er- 
forderlich machten (s. darüber den Bericht und Antrag der Justizkommission 
vom 21. November 1900, Anl. 134 der Verhandlungen des 25. ordentl. 
Landtages). Die Einbesserung ist auf Ersuchen des Landtages erfolgt durch 
die Novelle vom 2. März 1903 Nr. 6, betreffend Abänderung des Gesetzes 
über die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 6. Mai 1899 Nr. 31. 
Diese Novelle ersetzt in ihrem Art. I den Absatz 2 des § 13 durch die im 
obigen Text wiedergegebene Fassung und bezeichnet sich — was nach dem Ge- 
setzestitel und den Eingangsworten des Art. I ohnehin einem Zweifel nicht 
unterliegen konnte — im Art. II ausdrücklich als Teil des Landesgrund- 
gesetzes. Sachlich hat sie die von der Landesversammlung vorgeschlagene Be- 
stimmung nur in einem Punkte geändert. Der Antrag des Landtages wollte 
die Entscheidung darüber, ob das Amt eines Abgeordneten als erloschen anzu- 
sehen sei, im Hinblick auf die präjudizielle Bedeutung, die der Beschluß unter 
Umständen haben konnte, nach dem Vorgange des württembergischen Wahl- 
gesetzes § 25 dem Ausschuß nur dann übertragen, wenn in seiner Mitte über 
die Auslegung des Gesetzes keine Meinungsverschiedenheit obwalte. Das 
Staatsministerium war dagegen (Begründung der Vorlage im Schreiben vom 
11. März 1902 Anl. 66 der Verhandlungen des 26. ordentl. L.-T.) mit gutem 
Grunde der Ansicht, der Ausschuß werde, wenn der ihm vorliegende Einzelfall 
zu ernsten Zweifeln Anlaß gebe, aus Rücksicht auf seine Verantwortlichkeit ohnehin 
von eigener Entschließung absehen und die Beschlußfassung der Landesversamm- 
lung selbst überlassen, soweit inzwischen nicht die Auftragedauer abgelaufen sei. 
§ 14. 
Der Ausschuß der Landesversammlung soll aus 
sieben Oersonen besteben, welche die Landesversammlung 
aus ihrer Mlitte nach voller Stimmenmehrheit wählt. Wird 
solche im ersten Wahlgange nicht erreicht, so entscheidet 
bei der zu wiederholenden Wahl, welche sich nur auf die 
beiden — eintretenden Falls bei Stimmengleichheit auf die 
mehreren — Hersonen mit den meisten Stimmen zu er- 
strecken hat, einfache Stimmenmehrheit und nöthigenfalls 
das Loos!l). 
1) Der § 14 entspricht seinem Inhalt nach den §§ 22 und 23 des Ver- 
fassungsgesetzes vom 22. November 1851 und dem § 25 des Wahlgesetzes vom 
gleichen Zahre. — Auf dem ersten ordentlichen Landtage ist darüber verhandelt,
	        
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