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8 8 diese Frage namentlich in Beziehung auf eine etwaige Zuständigkeit des
Ausschusses an Stelle der Landesversammlung selbst im Unklaren. Die Lücke
ward dann zwar ausgefüllt durch den Absatz 2 des vorstehenden Paragraphen
im Gesetz vom 6. Mai 1899, allein bei der Redaktion der neuen Bestimmungen
waren Versehen untergelaufen, die eine alsbaldige Einbesserung dringend er-
forderlich machten (s. darüber den Bericht und Antrag der Justizkommission
vom 21. November 1900, Anl. 134 der Verhandlungen des 25. ordentl.
Landtages). Die Einbesserung ist auf Ersuchen des Landtages erfolgt durch
die Novelle vom 2. März 1903 Nr. 6, betreffend Abänderung des Gesetzes
über die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 6. Mai 1899 Nr. 31.
Diese Novelle ersetzt in ihrem Art. I den Absatz 2 des § 13 durch die im
obigen Text wiedergegebene Fassung und bezeichnet sich — was nach dem Ge-
setzestitel und den Eingangsworten des Art. I ohnehin einem Zweifel nicht
unterliegen konnte — im Art. II ausdrücklich als Teil des Landesgrund-
gesetzes. Sachlich hat sie die von der Landesversammlung vorgeschlagene Be-
stimmung nur in einem Punkte geändert. Der Antrag des Landtages wollte
die Entscheidung darüber, ob das Amt eines Abgeordneten als erloschen anzu-
sehen sei, im Hinblick auf die präjudizielle Bedeutung, die der Beschluß unter
Umständen haben konnte, nach dem Vorgange des württembergischen Wahl-
gesetzes § 25 dem Ausschuß nur dann übertragen, wenn in seiner Mitte über
die Auslegung des Gesetzes keine Meinungsverschiedenheit obwalte. Das
Staatsministerium war dagegen (Begründung der Vorlage im Schreiben vom
11. März 1902 Anl. 66 der Verhandlungen des 26. ordentl. L.-T.) mit gutem
Grunde der Ansicht, der Ausschuß werde, wenn der ihm vorliegende Einzelfall
zu ernsten Zweifeln Anlaß gebe, aus Rücksicht auf seine Verantwortlichkeit ohnehin
von eigener Entschließung absehen und die Beschlußfassung der Landesversamm-
lung selbst überlassen, soweit inzwischen nicht die Auftragedauer abgelaufen sei.
§ 14.
Der Ausschuß der Landesversammlung soll aus
sieben Oersonen besteben, welche die Landesversammlung
aus ihrer Mlitte nach voller Stimmenmehrheit wählt. Wird
solche im ersten Wahlgange nicht erreicht, so entscheidet
bei der zu wiederholenden Wahl, welche sich nur auf die
beiden — eintretenden Falls bei Stimmengleichheit auf die
mehreren — Hersonen mit den meisten Stimmen zu er-
strecken hat, einfache Stimmenmehrheit und nöthigenfalls
das Loos!l).
1) Der § 14 entspricht seinem Inhalt nach den §§ 22 und 23 des Ver-
fassungsgesetzes vom 22. November 1851 und dem § 25 des Wahlgesetzes vom
gleichen Zahre. — Auf dem ersten ordentlichen Landtage ist darüber verhandelt,