Alle Abgeordneten sind in ihren landschaftlichen Rechten
und Pflichten einander gleich. Keiner ist als der besondere Ver-
treter seiner Standesklasse zu betrachten 1).
1) Während der § 57 das Verhältnis der Ständeversammlung der Landes-
regierung gegenüber feststellt, ordnet der § 96 die Stellung der einzelnen Mit-
glieder der Versammlung zu einander, sowie — zugleich mit dem § 133 —
zu ihren Wählern.
Bweiter Abschnitt.
Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
I. Mitwirkung im Finanzwesen.
§ 97.
Die Bestimmungen über die Mitwirkung der Ständever-
sammlung im Finanzwesen sind im sechsten Capitel enthalten.
II. Mitwirkung bei der cbesetzgebung 7).
8 98.
a) Fälle, wo die Zustimmung der Stände erforderlich ist?).
Die ständische Zustimmung ist erforderlich:
1. wenn dieses Landesgrundgesetz ), oder die mit demselben
erlassenen Gesetze"!) ergänzt, erläutert oder abgeändert,
2. wenn neue organische Staatseinrichtungen getroffen oder
die bestehenden verändert 5),
3. wenn Landesgesetze gegeben, aufgehoben, abgeändert oder
authentisch erklärt werden, die das Landes-Finanz= und
Steuerwesen"), die Militärpflichtigkeit und die Aushebung
der Mannschaften, das bürgerliche oder Strafrecht, den
bürgerlichen oder Strafproceß") betreffen.
1) Die nachfolgenden Paragraphen handeln nur von der Staatsgesetz-
gebung. Ulber die kirchliche Gesetzgebung und deren Verhältnis zur Staats-
gesetzgebung s. § 212, Anm. 2.
2) Die Zuziehung der Stände bei der Gesetzgebung war nach dem früheren
Verfassungsrecht mehr oder weniger dem Ermessen des Landesfürsten überlassen.
Nach der E. L.-O. soll es bei wesentlichen Veränderungen der Landes-