Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Alle Abgeordneten sind in ihren landschaftlichen Rechten 
und Pflichten einander gleich. Keiner ist als der besondere Ver- 
treter seiner Standesklasse zu betrachten 1). 
1) Während der § 57 das Verhältnis der Ständeversammlung der Landes- 
regierung gegenüber feststellt, ordnet der § 96 die Stellung der einzelnen Mit- 
glieder der Versammlung zu einander, sowie — zugleich mit dem § 133 — 
zu ihren Wählern. 
Bweiter Abschnitt. 
Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung. 
I. Mitwirkung im Finanzwesen. 
§ 97. 
Die Bestimmungen über die Mitwirkung der Ständever- 
sammlung im Finanzwesen sind im sechsten Capitel enthalten. 
II. Mitwirkung bei der cbesetzgebung 7). 
8 98. 
a) Fälle, wo die Zustimmung der Stände erforderlich ist?). 
Die ständische Zustimmung ist erforderlich: 
1. wenn dieses Landesgrundgesetz ), oder die mit demselben 
erlassenen Gesetze"!) ergänzt, erläutert oder abgeändert, 
2. wenn neue organische Staatseinrichtungen getroffen oder 
die bestehenden verändert 5), 
3. wenn Landesgesetze gegeben, aufgehoben, abgeändert oder 
authentisch erklärt werden, die das Landes-Finanz= und 
Steuerwesen"), die Militärpflichtigkeit und die Aushebung 
der Mannschaften, das bürgerliche oder Strafrecht, den 
bürgerlichen oder Strafproceß") betreffen. 
1) Die nachfolgenden Paragraphen handeln nur von der Staatsgesetz- 
gebung. Ulber die kirchliche Gesetzgebung und deren Verhältnis zur Staats- 
gesetzgebung s. § 212, Anm. 2. 
2) Die Zuziehung der Stände bei der Gesetzgebung war nach dem früheren 
Verfassungsrecht mehr oder weniger dem Ermessen des Landesfürsten überlassen. 
Nach der E. L.-O. soll es bei wesentlichen Veränderungen der Landes-
	        
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