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Ansicht nach eine möglichst sichere Grundlage für die Befugnisse der Regierung
darstelle. Dennoch bleiben in einzelnen Fällen Zweifel, die öfters in der Ein-
gangsformel: „nach angehörtem Rat und Gutachten und, soweit erforderlich,
mit Zustimmung der Landesversammlung“ zum Ausdruck gelangen. Eine
Unterscheidung zwischen Fällen, in denen es der Zustimmung der Landes-
vertretung bedarf, und anderen, in denen diese nur gutachtlich zu hören ist,
haben nur noch die Verfassungen von Sachsen-Altenburg (§ 210) und Anhalt
(6 18, 19). In den übrigen deutschen Staaten wird die Zustimmung des
Landtages entweder erfordert bei Erlaß von Gesetzen, die „die persönliche Frei-
heit und das Eigentum der Untertanen betreffen“ — eine Ausdrucksweise, die
auch einer sehr verschiedenen Deutung fähig und keineswegs von vornherein
gleichmäßig ausgelegt ist (vgl. Zachariae II, S. 160, Seydel, Bayer.
Staatsrecht bei Marquardsen III, Abt. 1, S. 165, Schenkel, Bad. Staats-
recht, ebendaselbst Abt. 3, S. 12) — oder in allen Fällen der Gesetzgebung
(so in Preußen, Württemberg, Sachsen, Hessen-Darmstadt, Oldenburg und den
meisten der kleineren Staaten). In dieser Beziehung ist die braunschweigische
Verfassung daher wohl in Rückstand geraten.
8) Zu Bestandteilen des Landesgrundgesetzes sind erklärt:
1. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Ver-
änderungen mit dem Grundvermögen der Kammer und des vereinigten Kloster-
und Studienfonds vom 20. Dezember 1834.
2. Das Gesetz über die Verhältnisse und die Verwaltung der Herzogl.
Leihhausanstalt in ihrer Eigenschaft als Landes-Kreditinstitut vom 7. März
1842 Nr. 63 — jetzt: Ges. vom 20. August 1867 Nr. 72, mit späteren
Anderungen (siehe § 186, Anm. 1).
3. Die Vereinbarung über die Wertpapiere des Staats, Anl. B zum
Landtagsabschied des 14. ordentl. Landtages vom 12. Juni 1874 Nr. 31
(s. § 172, Anm. 8).
4. Das Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei
einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879 Nr. 3, dessen Er-
gänzung hinsichtlich der Huldigungseide vom 12. Februar 1886 Nr. 9, und
dessen authentische Erklärung vom 4. Dezember 1902 Nr. 48.
5. Das Gesetz, betr. die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats
zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904 Nr. 44.
Ferner gilt als ein Bestandteil des Landesgrundgesetzes der Finanz-
Nebenvertrag vom 12. Oktober 1832. (Das Nähere siehe bei demselben, Ein-
gang Anm. 1.) Verschiedene, in Beziehung auf die Einnahmen und Ausgaben
bei der Eisenbahnverwaltung im Art. 5 des Landtagsabschieds vom 10. No-
vember 1867 Nr. 101 getroffene, zu Teilen der Landesverfassung erhobene
Vereinbarungen sind durch den Verkauf der Eisenbahnen hinfällig geworden.
4) Das Wahlgesetz, die Geschäftsordnung für die Landschaft, das Gesetz
über den Zivilstaatsdienst und die Gesetze über Organisation und Geschäfts-
kreis der Ministerialkommission, der Kreisdirektionen, der Kammer, des Finanz-
kollegiums und der Steuerdirektion (Landtagsabschied vom 12. Oktober 1832,