Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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werden könne; ihr Urteil hat insoweit keine weitere Bedeutung, als die eines 
pflichtmäßig zu erwägenden, rechtlich aber unverbindlichen Gutachtens für künf- 
tige Fälle. Mit gutem Grunde hat daher in dem bei § 98, Anmerkung 6 
erwähnten Falle, als von der Landtagskommission hinsichtlich des unter Mit- 
wirkung des Ausschusses erlassenen Gesetzes vom 23. Mai 1853 Nr. 26 die 
Zuständigkeit des Ausschusses angefochten und auf nachträgliche Genehmigung 
des Gesetzes seitens der Landesversammlung selbst angetragen war, der Prä- 
sident diesen Antrag zur Abstimmung nicht zugelassen, da die Landesregierung 
und der Ausschuß durch die gepflogenen Verhandlungen ihr Einverständnis 
üÜber die Kompetenz des Ausschusses im vorliegenden Falle zu erkennen gegeben 
hätten und die Landesversammlung daher „höchstens möglicherweise eine ab- 
weichende Überzeugung aussprechen könne“ (Landtagsprotokoll vom 23. Juni 
1853, unter Nr. VI, 5). — liber das richterliche Prüfungsrecht gegenüber der 
statutarischen Autonomie der Städte: Verhandlungen des 21. ordentl. Landtages, 
Anl. 70, S. 2 und Protokoll 14, S. 92; Anl. 115, Kommissionsantrag 1, 
und Protokoll 25, unter II. 
s 101. 
d) Verordnungen. 
Verordnungen, d. h. solche Verfügungen, welche aus dem 
allgemeinen Verwaltungs= und Oberaufsichtsrechte der Regierung 
hervorgehen, oder welche die Ausführung und Handhabung der 
bestehenden Gesetze betreffen, erläßt die Landesregierung ohne 
Mitwirkung der Stände!). 
1) Durch den § 101 ist die begriffliche Trennung von Gesetz und Ver- 
Verordnung im Herzogtum zuerst zum Auedruck gebracht. Der erste Entwurf 
der N. L.-O. nannte als Verordnungen nur die Verfügungen, welche die Aus- 
führung und Handhabung der Gesetze betreffen. Die Erweiterung des Textes 
auf die aus dem allgemeinen Verwaltungs= oder Oberaufsichtsrecht der Regie- 
rung hervorgehenden Verfügungen beruht auf einem Zusatz des letzten Ent- 
wurfs. Die Definition des Paragraphen begreift nunmehr sowohl die Rechts-, 
wie die Verwaltungsverordnungen (zu denen übrigens auch die zur Handhabung 
der Gesetze ergangenen Verfügungen zu rechnen sind: Laband, Bd. 2, § 58, 
S. 81) in sich und ist völlig erschöpfend. Der § 101 überweist den Erlaß 
der in ihm bezeichneten Verfügungen ausschließlich dem Verordnungswege, 
unter grundsätzlicher Ausschaltung des „Verwaltungsweges“ (Bekanntmachungen 
des Staatsministeriums); für die Auslegung, daß der § 101 eine erheblich 
beschränktere Tragweite habe, indem er nur im Gegensatz zu den vorangehenden 
§§ 98 und 99 die Fälle habe festlegen wollen, in denen es der Mitwirkung 
der Stände nicht bedürfe (so: Schreiben des Staatsministeriums an den 
Ausschuß vom 19. April 1905 im Ausschußbericht vom 6. Januar 1906 — 
Verhandlungen des 28. ordentl. L.-T., Anl. 5, § 2, S. 7), gibt die Stellung
	        
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