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werden könne; ihr Urteil hat insoweit keine weitere Bedeutung, als die eines
pflichtmäßig zu erwägenden, rechtlich aber unverbindlichen Gutachtens für künf-
tige Fälle. Mit gutem Grunde hat daher in dem bei § 98, Anmerkung 6
erwähnten Falle, als von der Landtagskommission hinsichtlich des unter Mit-
wirkung des Ausschusses erlassenen Gesetzes vom 23. Mai 1853 Nr. 26 die
Zuständigkeit des Ausschusses angefochten und auf nachträgliche Genehmigung
des Gesetzes seitens der Landesversammlung selbst angetragen war, der Prä-
sident diesen Antrag zur Abstimmung nicht zugelassen, da die Landesregierung
und der Ausschuß durch die gepflogenen Verhandlungen ihr Einverständnis
üÜber die Kompetenz des Ausschusses im vorliegenden Falle zu erkennen gegeben
hätten und die Landesversammlung daher „höchstens möglicherweise eine ab-
weichende Überzeugung aussprechen könne“ (Landtagsprotokoll vom 23. Juni
1853, unter Nr. VI, 5). — liber das richterliche Prüfungsrecht gegenüber der
statutarischen Autonomie der Städte: Verhandlungen des 21. ordentl. Landtages,
Anl. 70, S. 2 und Protokoll 14, S. 92; Anl. 115, Kommissionsantrag 1,
und Protokoll 25, unter II.
s 101.
d) Verordnungen.
Verordnungen, d. h. solche Verfügungen, welche aus dem
allgemeinen Verwaltungs= und Oberaufsichtsrechte der Regierung
hervorgehen, oder welche die Ausführung und Handhabung der
bestehenden Gesetze betreffen, erläßt die Landesregierung ohne
Mitwirkung der Stände!).
1) Durch den § 101 ist die begriffliche Trennung von Gesetz und Ver-
Verordnung im Herzogtum zuerst zum Auedruck gebracht. Der erste Entwurf
der N. L.-O. nannte als Verordnungen nur die Verfügungen, welche die Aus-
führung und Handhabung der Gesetze betreffen. Die Erweiterung des Textes
auf die aus dem allgemeinen Verwaltungs= oder Oberaufsichtsrecht der Regie-
rung hervorgehenden Verfügungen beruht auf einem Zusatz des letzten Ent-
wurfs. Die Definition des Paragraphen begreift nunmehr sowohl die Rechts-,
wie die Verwaltungsverordnungen (zu denen übrigens auch die zur Handhabung
der Gesetze ergangenen Verfügungen zu rechnen sind: Laband, Bd. 2, § 58,
S. 81) in sich und ist völlig erschöpfend. Der § 101 überweist den Erlaß
der in ihm bezeichneten Verfügungen ausschließlich dem Verordnungswege,
unter grundsätzlicher Ausschaltung des „Verwaltungsweges“ (Bekanntmachungen
des Staatsministeriums); für die Auslegung, daß der § 101 eine erheblich
beschränktere Tragweite habe, indem er nur im Gegensatz zu den vorangehenden
§§ 98 und 99 die Fälle habe festlegen wollen, in denen es der Mitwirkung
der Stände nicht bedürfe (so: Schreiben des Staatsministeriums an den
Ausschuß vom 19. April 1905 im Ausschußbericht vom 6. Januar 1906 —
Verhandlungen des 28. ordentl. L.-T., Anl. 5, § 2, S. 7), gibt die Stellung