Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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vom 3. Mai 1852, §5 158 und 160), endlich in Oldenburg im Falle einer 
Auflösung des Landtages — wie bei Sachsen-Weimar — und bei einem Re- 
gierungswechsel zur Leistung des Huldigungseides (Rev. St.-Gr.-G. vom 22. No- 
vember 1852, Art. 150, § 2 und Art. 198, 5 2). — Die Zusammenberufung 
der Stände in den nach § 113 der N. L-O. noch zugelassenen Fällen geschieht 
seitens des Ausschusses (vugl. § 125). Ungesetzliche Versammlungen: § 129. 
2) Unter diesem Gesichtspunkte auch, wenn der Regentschaftsrat hat grbildet 
werden müssen (Gesetz vom 16. Februar 1879 Nr. 3, § 3, Abs. 4). 
2) Eine durch die Abkürzung der Finanzperioden hervorgerufene, auf Grund 
des § 3 des Gesetzes vom 26. März 1888 Nr. 12 erfolgte Abänderung des 
früheren Wortlautes („binnen drei Jahren"). 
4) Der Fall des § 17 des Gesetzes, betreffend die Zusammensetzung der 
Landesversammlung, vom 6. Mai 1899 Nr. 31. S. oben, Seite 172. 
5) In Fortfall gekommen mit der Beseitigung des § 104 der N. L.-O. 
6) Eine Auflösung des Konvokationstages selbst ist verfassungsmäßig nicht 
zulässig. Vgl. § 147. 
IX. KRecht, Bittschristen anzunehmen. 
§ 114. 
Die Ständeversammlung kann von Einzelnen und Corpo- 
rationen Bittschriften und Beschwerden über die Landes- 
behörden annehmen, letztere jedoch nur, wenn die Beschwerde- 
führer nachweisen, daß sie bei der Landesregierung um Abhülfe 
ihrer Beschwerde vergeblich nachgesucht haben!). 
1) Die im Text durch besonderen Druck gekennzeichneten Anderungen be- 
ruhen auf dem Gesetz vom 20. April 1848 Nr. 16, § 1. Nach der ursprüng- 
lichen Bestimmung durften Beschwerden überhaupt nicht, Bittschriften aber nur 
unter der jetzt hinsichtlich der Beschwerden geltenden Voraussetzung und auch 
dann nur in den Fällen des § 103 und 107 angenommen werden. Die Wort- 
fassung des Paragraphen („kann annehmen“) möchte es zweifelhaft lassen, ob 
für die Ständeversammlung nur ein Recht zur Entgegennahme und Prüfung 
der bezeichneten Eingaben, nicht auch eine dem Recht entsprechende Pflicht habe 
begründet werden sollen. Vgl. jedoch § 103, Anm. 4. Über die geschäftliche 
Behandlung von Bittschriften und Beschwerden vgl. G.-O. vom 20. Januar 
1893, § 45 bis 47. Abordnungen zur überreichung derartiger Eingaben an 
die Landesversammlung dürfen hiernach nicht zugelassen werden. 
X. EGrnennung des Landfyndicus und dessen SZubstituten. 
8 116. 
Der Ständeversammlung steht das Recht zu, einen Land— 
syndicus!) zu bestellen, und zwar wird derselbe durch absolute
	        
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