— 205 —
8 128.
4. Recht, die Ständeversammlung zu berufen.
Der Ausschuß ist befugt, in den 8 113 aufgeführten Fällen
die Ständeversammlung zusammen zu berufen, um die erforder-
lichen Beschlüsse und Wahlen zu veranlassen:).
Von einer solchen Berufung, sowie von deren Zwecke, ist
sogleich bei der Erlassung der Convocationsschreiben der Landes-
regierung Anzeige zu machen.
1) Die Ausführungsbestimmungen enthalten die §§ 79 bis 82 der Ge-
schäftsordnung.
8 126.
5. Besondere Aufträge.
Die Ständeversammlung kann, mit Zustimmung der Landes-
regierung, dem Ausschusse durch specielle Vollmacht für einzelne
bestimmte Geschäfte alle die Rechte übertragen, welche sie
selbst hat).
1) Die notwendige Begrenzung gibt der § 122. — Die Vollmacht kann
nur erteilt werden für die Zeit der Amtsdauer des jeweiligen Ausschusses, also
nur für die einzelne (zweijährige) Sitzungsperiode. Erstreckt sich das Geschäft,
auf das die Vollmacht sich bezieht, auf längere Zeit, so ist der Auftrag nach
Beginn der neuen Sitzungsperiode zu wiederholen. Die Erteilung eines Auf-
trages auf unbestimmte Zeit oder eines ein für allemal geltenden Auftrages
schließt eine Erweiterung der Zuständigkeit des Ausschusses in sich, die nur ver-
mittelst eines Gesetzes erfolgen kann. In Beziehung auf eine Vollmachts-
erteilung für mehrere Sitzungsperioden anderer Meinung: Erkenntnis des
Oberlandesgerichtes vom 27. Februar 1885 (gZeitschrift für Rechtepflege,
Bd. 32, S. 163), in welchem iudessen der eigentliche Kern der Rechtefrage
kaum berührt wird. Dagegen: Kommissionsbericht vom 8. Februar 1842 —
Anlage 5 zu Protokoll 113 des 3. ordentl. Landtages (in eingehender Be-
gründung), auch Ausschußbericht vom 14. Dezember 1887, § 3 — Druck-
sachen des 19. ordentl. L.-T., Anlage 5 — und Verhandlung der Landesversamm-
lung vom 23. Februar 1888. — librigens ist bei wichtigeren Angelegenheiten
wohl die Ermächtigung nur unter einem bestimmten Vorbehalt erteilt worden;
so hat z. B. bei liberweisung eines mit Oldenburg ahgeschlossenen Zoll-
vertrages an den Ausschuß die Ständeversammlung ausbedungen, daß die
Beschlußfassung über jenen Vertrag nur in vollzähliger Versammlung des Aus-
schusses erfolgen dürfe und, falls auch nur ein einziges Mitglied über die auf-
geworfenen Fragen zweifelhaft sein sollte, der Ausschuß bei der Landesregierung
auf Einberufung der Ständeversammlung (zu einem außerordentlichen Land-