Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

— 205 — 
8 128. 
4. Recht, die Ständeversammlung zu berufen. 
Der Ausschuß ist befugt, in den 8 113 aufgeführten Fällen 
die Ständeversammlung zusammen zu berufen, um die erforder- 
lichen Beschlüsse und Wahlen zu veranlassen:). 
Von einer solchen Berufung, sowie von deren Zwecke, ist 
sogleich bei der Erlassung der Convocationsschreiben der Landes- 
regierung Anzeige zu machen. 
1) Die Ausführungsbestimmungen enthalten die §§ 79 bis 82 der Ge- 
schäftsordnung. 
8 126. 
5. Besondere Aufträge. 
Die Ständeversammlung kann, mit Zustimmung der Landes- 
regierung, dem Ausschusse durch specielle Vollmacht für einzelne 
bestimmte Geschäfte alle die Rechte übertragen, welche sie 
selbst hat). 
1) Die notwendige Begrenzung gibt der § 122. — Die Vollmacht kann 
nur erteilt werden für die Zeit der Amtsdauer des jeweiligen Ausschusses, also 
nur für die einzelne (zweijährige) Sitzungsperiode. Erstreckt sich das Geschäft, 
auf das die Vollmacht sich bezieht, auf längere Zeit, so ist der Auftrag nach 
Beginn der neuen Sitzungsperiode zu wiederholen. Die Erteilung eines Auf- 
trages auf unbestimmte Zeit oder eines ein für allemal geltenden Auftrages 
schließt eine Erweiterung der Zuständigkeit des Ausschusses in sich, die nur ver- 
mittelst eines Gesetzes erfolgen kann. In Beziehung auf eine Vollmachts- 
erteilung für mehrere Sitzungsperioden anderer Meinung: Erkenntnis des 
Oberlandesgerichtes vom 27. Februar 1885 (gZeitschrift für Rechtepflege, 
Bd. 32, S. 163), in welchem iudessen der eigentliche Kern der Rechtefrage 
kaum berührt wird. Dagegen: Kommissionsbericht vom 8. Februar 1842 — 
Anlage 5 zu Protokoll 113 des 3. ordentl. Landtages (in eingehender Be- 
gründung), auch Ausschußbericht vom 14. Dezember 1887, § 3 — Druck- 
sachen des 19. ordentl. L.-T., Anlage 5 — und Verhandlung der Landesversamm- 
lung vom 23. Februar 1888. — librigens ist bei wichtigeren Angelegenheiten 
wohl die Ermächtigung nur unter einem bestimmten Vorbehalt erteilt worden; 
so hat z. B. bei liberweisung eines mit Oldenburg ahgeschlossenen Zoll- 
vertrages an den Ausschuß die Ständeversammlung ausbedungen, daß die 
Beschlußfassung über jenen Vertrag nur in vollzähliger Versammlung des Aus- 
schusses erfolgen dürfe und, falls auch nur ein einziges Mitglied über die auf- 
geworfenen Fragen zweifelhaft sein sollte, der Ausschuß bei der Landesregierung 
auf Einberufung der Ständeversammlung (zu einem außerordentlichen Land-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.