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hartnäckig weigerte, an den zur Beschaffung der Landesverteidigungemittel aue-
geschriebenen Kontributionen sich zu beteiligen und ihre Ansprüche auch durch-
setzte 1).
In den Drangsalen des Krieges hatten die Zeitumstände es oft mit sich
gebracht, daß die Angelegenheiten des Landes anstatt mit der versammelten
Landschaft nur mit den Ausschüssen in Beratung genommen wurden. Das
gleiche Verfahren wiederholte sich auch in den nachfolgenden Friedensjahren.
Es führte die Landesherrschaft weit bequemer, schneller, meist auch sicherer
zum Ziele und machte ihr zugleich geringere Kosten, da der Herzog auf
den von ihm ausgeschriebenen Landtagen die Stände zu unterhalten, sie
„mit Futter und Mahl“" zu versehen hatte ?). Kein Wunder daher, daß
die Landesfürsten diesen Brauch zu fördern suchten, und trotz wiederholter,
nachdrücklicher Einsprache der Ausschüsse )) wurde er unter den Herzögen
Rudolf August und Anton Ulrich zu einer Regel, die nur in wenigen
Fällen ") Ausnahmen aufweist. Die Regierungszeit der beiden genannten
Herzöge zeigt die landesherrliche Machtvollkommenheit bereits auf ihrer Höhe.
Hatten die Stände wieder einmal, wie auf dem Landtage von 1682, einen an-
sehnlichen Teil der fürstlichen Kammerschulden auf das Land übernommen, so
erkannte der Herzog einen solchen Beweis der „ungefärbten, unterthänigsten
Devotion, Liebe und Treue, so die gehorsamen Landstände gegen ihren gnädigsten
Landesherrn und die Posterität tragen“, wohl huldvoll an und ließ sich gern
bereit finden, der gesamten Landschaft, wie deren einzelnen corporibus ihre
Privilegien und Freiheiten feierlich zu bestätigen 5), aber dem geschriebenen Wort
entsprach nicht durchweg der tatsächliche Zustand der Dinge. Es ist für den
Umschwung der Stellung des Landesherrn zu den Ständen bezeichnend, wenn
die althergebrachte Benennung der „getreuen“ Landschaft zurücktritt hinter der
der „gehorsamen Landschaft"“, und wenn folgeweise die freiwilligen, in die üb-
liche Vertragsform gekleideten Zugeständnisse der Landstände als pflichtmäßige
Leistungen in Anspruch genommen werden 5), wenn unter den Beschwerde-
1) Näheres darüber siehe in der Schrift von Bode, Beitrag zu der Geschichte
der Feudalstände im Herzogtum Braunschweig, 1843.
2) Alfelder Landtagsabschied vom 12. Oktober 1614. Traten dagegen die Stände
auf Grund ihres Konvokationsrechts zusammen, so hatten sie für ihren Unterhalt
selbst zu sorgen.
3) Die in der ersten Auflage ausgesprechene Annahme des Einverständnisses der Aus-
schüsse hat sich nach genauester Durchforschung der Landtagsakten als irrtümlich erwiesen.
*“) Landtag von 1673 und von 1682, daneben einige Konvokationstage, so vom
Jahre 1692.
5) So namentlich im Landtagsabschiede vom 10. Oktober 1682 und den Land-
schaftlichen Privilegien vom 8. Januar 1710 (abgedruckt in Steinackers Sammlung
der größeren Organisations= und Verwaltungsgesetze des Herzogtums Braunschweig,
1837). Ob und inwieweit die Anerkennung dieser von den Ständen selbst zusammen-
getragenen Privilegien mit dem Religionswechsel des Herzogs Anton Ulrich in Zu-
sammenhang zu bringen ist, läßt sich nicht sicher bestimmen.
6) So nimmt es bei den Verhandlungen über die Exemtionen von der Biersteuer
(1681) der Herzog „für ungleich, wenn status cum reciprocis obligationibus zwischen