— 225 —
verantwortlich. Einer Anordnung des Vorgesetzten, welche innerhalb gesetzlicher
Zuständigkeit und in der erforderlichen Form erlassen ist, hat der Untergebene
Folge zu leisten, ohne dafür verantwortlich zu werden. Einer Anordnung des
Vorgesetzten, welche Zweifel hervorruft, ob sie innerhalb gesetzlicher Zuständig-
keit und in der erforderlichen Form erlassen ist, hat der Untergebene, wenn
Gefahr im Verzuge ist, sofort, wenn Gefahr im Verzuge nicht liegt, nach ver-
geblich gemachter Vorstellung Folge zu leisten, ohne dafür verantwortlich zu
werden.“ (So auch schon der Hauptsache nach Z.-St.-D.-G. vom 12. Oktober
1832, § 23.) Die Bestimmung des Gesetzes vom 19. März 1850 Nr. 10,
§* 10, welche für das Finanzkollegium in verschiedenen Beziehungen eine unein-
geschränkte Verantwortlichkeit begründete, ist als beseitigt anzusehen, da alle
entgegenstehenden Bestimmungen im § 145, Abs. 2 des Z.-St.-D.-G. auf-
gehoben sind. § 34: „Ein Staatsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten
(§ 18) verletzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung
verwirkt.“
8 154.
b) Eid der Civil-Staatsdiener.
Dieselben sollen bei Ablegung des Diensteides mit auf die
Erfüllung dieser Pflicht vereidet werden 1).
1) Die Eidesformel ist festgestellt durch die Verordnung vom 20. Oktober
1832 Nr. 44, § 1. — 3Z.-St.-D.-G. § 8: „Vor dem Dienstantritt ist jeder
Staatsbeamte auf die Erfüllung aller Obliegenheiten des ihm übertragenen
Amtes eidlich zu verpflichten. Das Bestehen des Dienstverbandes ist jedoch
hiervon nicht abhängig.“ Hinsichtlich der Kirchen= und Schuldiener: N. L.-O.
* 226, der Gemeindebeamten: N. L.-O. 8§ 52, der landschaftlichen Beamten:
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1890 Nr. 73, §8 3 und 21.
8 155.
c) Contrasignatur.
Um den verfassungsmäßigen Gang der Staatsverwaltung
und die dem Staatsministerium untergeordneten Staatsbeamten
wegen ihrer Verantwortlichkeit zu sichern, sind die unter der
Höchsten Unterschrift des Landesfürsten erlassenen Verfügungen
in Landesangelegenheiten nur alsdann vollziehbar, wenn sie mit
der Contrasignatur eines stimmführenden Mitgliedes des Staats-
ministeriums versehen sind!)“).
1) „Verfügungen in Landesangelegenheiten“, d. h. nur wirkliche Regierungs-
handlungen, Ausübungen der Staatsgewalt. Daher bezieht sich die Bestimmung
des § 155, wie vom Staatsministerium und der Versammlung der Abgeord-
Rhamm, Verfassungsgesetze. 2. Aufl 15