Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

— 231 — 
beamten. Die Ministerialkommission ist demnach gegenwärtig nur noch eine 
beratende Behörde, ähnlich dem Staatsrate der größeren deutschen Staaten. 
Zu ihrem Geschäftskreise gehört hauptsächlich die Vorprüfung der Entwürfe 
zu Landesgesetzen, die ihr sämtlich vorgelegt werden sollen; auch kann ihr Beirat 
überall bei wichtigeren Landesangelegenheiten vom Landesherrn in Anspruch 
genommen werden. Die Ministerialkommission ist nach den ihr übertragenen 
Geschäftszweigen in Sektionen geteilt, ihre Mitglieder — und zwar ordentliche, 
wie außerordentliche — gehören ihr teils vermöge ihres Amtes an, teils werden 
sie nach freier Entschließung des Landesherrn von Jahr zu Jahr ernannt. 
8 160. 
4. Kreis-Directionen. 
Die Landes-Verwaltung und Polizei soll unmittelbar unter 
dem Staatsministerium durch Kreis-Directionen geleitet werden, 
deren Organisation und Geschäftskreis durch ein Gesetz be- 
stimmt ist 1). 
1) Dieses Gesetz, die Organisation und den Wirkungskreis der Kreis- 
direktionen und der durch dieselben zu bildenden Landesdirektion betreffend, 
vom 12. Oktober 1832 Nr. 27 (gleichfalls eines der mit der N. L.-O. publi- 
zierten Gesetze) ist aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz über die Organisation 
der Landesverwaltungsbehörden vom 19. März 1850 Nr. 26. In der Stadt 
Braunschweig wird, wie die Orts-, so auch die Landespolizei wahrgenommen 
von der Polizeidirektion (Gesetz über die Polizeiverwaltung in der Stadt 
Braunschweig vom 19. März 1850 Nr. 27, § 1). Letztere ist der Kreis- 
direktion Braunschweig untergeordnet, wenngleich der bisherige Rekurs an die 
Kreisdirektion neuerdings beseitigt ist; die Kreisdirektionen sind den übrigen, 
unter dem Staatsministerium stehenden Staatsverwaltungsbehörden neben- 
geordnet (Gesetz vom 19. März 1850 Nr. 27, § 10; vom 26. Mai 1896 
Nr. 27; vom 19. März 1850 Nr. 26, § 3). — Der Geschäftskreis der Polizei- 
direktion hat eine Erweiterung erfahren durch das Gesetz vom 1. Juni 1900 
Nr. 25, bzw. die Ausführungsverordnung vom 21. September 1900 Nr. 44 
und die Verordnung vom 22. Februar 1904 Nr. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.