Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Unterschied, daß dort die Worte „unter Zustimmung der Stände“ fehlen, wie 
denn auch Bayern, Württemberg, Hessen und die anderen deutschen Verfassungs- 
gesetze eine so weitgehende Beschränkung der Staatsverwaltung nicht kennen, 
in der Regel aber wenigstens verlangen, daß von den Fällen der im § 165 
bezeichneten Veräußerungen der Landesvertretung nachträglich Kenntnis gegeben 
werde. Jene Fälle decken sich etwa mit denen, auf welche das hausgesetzliche 
Veräußerungsverbot zu Gunsten der Agnaten keine Anwendung fand. Siehe 
Zachariae, Staats= und Bundesrecht II, § 212, Anm. 9 u. f. — Unter 
„Vererbleihung" ist die Überlassung eines Kammergrundstückes zu Erbenzins 
verstanden. Über derartige Erbenzinsgüter der früheren Zeit vgl. Stein- 
acker, Braunschweigisches Privatrecht, 5 212; Hampe, § 125. Der Erben- 
zins gehörte zu den ablösbaren Reallasten (Ges vom 20. Dezember 1834 
Nr. 20, 3 1, 24. u. a.). — Die hier als zulässig bezeichneten Veränderungen 
sind sämtlich Fälle von Veräußerungen gegen Entgelt, den allgemeinen 
Grundsätzen über Erhaltung des Kammergutes entsprechend. Agl. übrigens 
§ 189, Anm. 6. 
2) Die Verschiedenheit der Wortfassung: „wird eine Ablösung . ein- 
treten"“ und „wird eine Veräußerung beschlossen“ ist absichtlich gewählt, 
um erkennen zu lassen, daß die Bestimmung im § 14 des Edikts vom 1. Mai 
1794, zufolge deren die Ablösung von Diensten, Zehnten und Gefällen der 
ständischen Mitwirkung nicht bedarf, in Kraft geblieben sei (Protokoll der land- 
ständischen Kommission zur Vorberatung des Gesetzes, die ohne ständische Zu- 
stimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammer- 
und Klostergutes betreffend; Sitzung vom 20. November 1834). 
3) Gesetz vom 20. Dezember 1834, die ohne ständische Zustimmung zu- 
lässigen Veränderungen usw. betreffend, § 2 bis 4. 
8 166. 
5. Verwaltung des Cammerguts. 
Das Cammergut wird, unter unmittelbarer Leitung des 
Herzogl. Staatsministerii, von der Herzogl. Cammer in drei 
abgesonderten Directionen für die Domänen, Forsten und Berg- 
werke verwaltet. Das Nähere hierüber ist durch das hierneben 
erlassene Gesetz bestimmt). 
1) Gesetz, die Organisation und den Geschäftskreis der Herzogl. Kammer 
betreffend, vom 12. Oktober 1832 Nr. 28 (zu den mit der N. L.-O. publi- 
zierten Gesetzen gehörig), hierzu auch Gesetz vom 19. März 1850 Nr. 10, 893 
bis 6 und in Ansehung der Zuständigkeiten der Herzogl. Kammer, Direktion 
der Forsten, das Gesetz, die Ausübung der Forsthoheit und Forstaufsicht über 
Privatforsten betreffend, vom 30. April 1861 Nr. 26. 
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