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der für jede einzelne Abtheilung im Ganzen bewilligten Summen
bleibt jedoch der Bestimmung der Landesregierung überlassen?)
und es kann, wenn die Verwendung nur für diese Abtheilung
und ohne Ueberschreitung der feststehenden Special-Etats statt-
findet, gegen eine von den einzelnen Positionen derselben ein-
getretene Abweichung an sich eine Erinnerung von Seiten der
Stände nicht gemacht, wohl aber eine Nachweisung der Zweck-
mäßigkeit dieser Abweichung verlangt werden)7).
1) Die Mitwirkung der Stände im Finanzwesen beschränkte sich noch in
der E. L.-O. der alten Landesverfassung entsprechend im wesentlichen auf das
Recht der Steuerbewilligung; die Etats über „neu anzulegende Steuern“ waren
vom Landesherrn und der Landschaft gemeinschaftlich zu regulieren, die Etats
und Rechnungen über Einnahme und Ausgabe der Landessteuerkasse, sowie eine
Nachweisung über Verwendung der durch die ausgeschriebenen Steuern ein-
gegangenen Summen der Ständeversammlung „von einem Landtage zum
anderen“ zu dem Zweck vorzulegen, um, wenn sie es „für angemessen und zu-
träglich erachte“, schriftliche Bemerkungen darüber einzureichen und Anträge
darauf zu begründen, die dann „nach Beschaffenheit der Sache“ weitere Erörte-
rungen, Unterhandlungen und gemeinsame Verfügungen herbeiführen konnten
(E. L.-O., § 24). Aus diesen bescheidenen und stark verklausierten Zuständig-
keiten heraus hat sich in der N. L.-O. das Recht der „Budgetbewilligung“ ent-
wickelt. Wie der Staatshaushaltsetat laut des § 184 aus den Spezial-Ein-
nahme= und Ausgabe-Etats aller einzelnen Verwaltungszweige zusammengestellt
wird, so wird er gemäß des § 185 festgestellt nach den einzelnen Abteilungen.
Die Bezeichnungen „Spezial-Etats der Verwaltungszweige“ und „Abteilungen“
(im Entwurf hieß es dafür: Hauptverwaltungszweige) decken denselben Begriff.
Darauf weist schon der enge Zusammenhang des § 185 mit dem § 184 hin,
auch sind die im Etatschema, Anl. E des F.-N.-V. aufgeführten „Spezialetats“
im Art. 8 daselbst ausdrücklich „Abteilungen“ genannt. Bei der Beratung
über diesen Artikel und das Etatmuster wurde von der Ständeversammlung
mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 185 eine Zerlegung der Haupt-
abteilungen, namentlich der Ausgaben in weitere Unterabteilungen für geboten
erachtet (Beschluß vom 18. August 1832). Das Ministerium erwiderte, daß
Unterabteilungen nur so weit, als sie für sich ein geschlossenes Ganzes zu
bilden geeignet seien, in Frage kommen könnten, und kam dem Wunsche inner-
halb der diesem Grundsatz entsprechenden Grenzen nach (Erklärung vom
28. September 1832). Die Bestimmungen des § 185 erleiden daher nach
der dem Antrage der Stände gegebenen Begründung, wie auch das Herkommen
bestätigt, Anwendung auch auf die Unterabteilungen der einzelnen Etatkapitel,
wo solche zugelassen sind.
2) Der festgestellte Etat ist sachlich nichts anderes, als ein in verfassungs-
mäßiger Weise vereinbartes Verwaltungs= und Wirtschaftsprogramm, in seiner