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2) Der gesamte Reinertrag des Leihhausgeschäftes fließt dem Staatshaus-
halt zu. Bei den Verhandlungen über das Gesetz vom 7. März 1842 ist
vereinbart, daß dem Ausschuß der Ständeversammlung zum Zweck der Aus-
libung der ihm im § 189 der N. L.-O. übertragenen Befugnisse jährlich eine
Übersicht des Vermögensbestandes der Leihhausanstalt vorgelegt werde (Mini-
sterialschreiben vom 15. Juli 1842).
3) Bei der Beratung des Gesetzes vom 7. März 1842 erklärten die
Stände mit Rücksicht auf die hohe Wichtigkeit, welche die Operationen der
Leihhausanstalt in ihrem nach § 186 der N. L.-O. festgestellten Verhält-
nisse zum Staate hätten, es für durchaus notwendig, alle Maßregeln zu er-
greifen, die geeignet seien, möglichen Mißbrauch, namentlich die Verwendung
des Leihhausfonds zu anderen als den gesetzlichen Zwecken zu verhüten. In
dieser Absicht trugen sie darauf an, daß das Gesetz zu einem Teil des Landes-
grundgesetzes erklärt werden möge, hielten auch, ungeachtet das Ministerium
anfänglich widerstrebte und einen zureichenden Grund für eine solche außer-
gewöhnliche Maßnahme nicht anerkennen wollte, an dem Antrage fest und setzten
ihn schließlich durch. Die entsprechende Bestimmung ist dann auch, ohne daß
über das Erfordernis ihrer Beibehaltung irgendwie Erörterungen stattgefunden
hätten, in das Gesetz vom 20. August 1867, § 29 übergegangen. Verwen-
dungen der zu dem Fonds der Leihhausanstalt gehörigen Gelder zu anderen
als den gesetzlich festgestellten Zwecken ohne ständische Zustimmung sind daher
als Verletzung der Landesverfassung anzusehen.
8 187.
16. Staats-Anleihenl).
Staats-Anleihen können nicht ohne Einwilligung der Stände
contrahirt werden?). Ueber den Betrag, die Bedingungen und
die Rückzahlung ist mit den Ständen eine Vereinbarung zu treffen.
Das Landesschuldenwesen wird gleichfalls nach gemeinsamen
Beschlüssen regulirt 3).
1) Der § 187 wiederholt lediglich die Bestimmungen des § 25 der E. L-O.
und älterer Landesordnungen.
2) Ausnahme: § 190, Ziffer 2.
3) Zur Ausführung gebracht durch das Gesetz, die Ordnung des Kammer-
und Landesschuldenwesens betreffend, vom 19. Dezember 1834 Nr. 17 und
durch Gesetz, die Amortisation der Kammer= und Landesschulden betreffend,
vom 20. Februar 1837 Nr. 5. Hinsichtlich der Kammerschulden vgl. § 167,
Anm. 1. Die ältere Landesschuld belief sich nach Abschluß der gemäß des
Gesetzes vom 19. Dezember 1834 stattgefundenen Regulierung auf 3 6177937
Taler. Sie hatte infolge von Anleihen zur Bestreitung der Eisenbahnbauten im