Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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2) Der gesamte Reinertrag des Leihhausgeschäftes fließt dem Staatshaus- 
halt zu. Bei den Verhandlungen über das Gesetz vom 7. März 1842 ist 
vereinbart, daß dem Ausschuß der Ständeversammlung zum Zweck der Aus- 
libung der ihm im § 189 der N. L.-O. übertragenen Befugnisse jährlich eine 
Übersicht des Vermögensbestandes der Leihhausanstalt vorgelegt werde (Mini- 
sterialschreiben vom 15. Juli 1842). 
3) Bei der Beratung des Gesetzes vom 7. März 1842 erklärten die 
Stände mit Rücksicht auf die hohe Wichtigkeit, welche die Operationen der 
Leihhausanstalt in ihrem nach § 186 der N. L.-O. festgestellten Verhält- 
nisse zum Staate hätten, es für durchaus notwendig, alle Maßregeln zu er- 
greifen, die geeignet seien, möglichen Mißbrauch, namentlich die Verwendung 
des Leihhausfonds zu anderen als den gesetzlichen Zwecken zu verhüten. In 
dieser Absicht trugen sie darauf an, daß das Gesetz zu einem Teil des Landes- 
grundgesetzes erklärt werden möge, hielten auch, ungeachtet das Ministerium 
anfänglich widerstrebte und einen zureichenden Grund für eine solche außer- 
gewöhnliche Maßnahme nicht anerkennen wollte, an dem Antrage fest und setzten 
ihn schließlich durch. Die entsprechende Bestimmung ist dann auch, ohne daß 
über das Erfordernis ihrer Beibehaltung irgendwie Erörterungen stattgefunden 
hätten, in das Gesetz vom 20. August 1867, § 29 übergegangen. Verwen- 
dungen der zu dem Fonds der Leihhausanstalt gehörigen Gelder zu anderen 
als den gesetzlich festgestellten Zwecken ohne ständische Zustimmung sind daher 
als Verletzung der Landesverfassung anzusehen. 
8 187. 
16. Staats-Anleihenl). 
Staats-Anleihen können nicht ohne Einwilligung der Stände 
contrahirt werden?). Ueber den Betrag, die Bedingungen und 
die Rückzahlung ist mit den Ständen eine Vereinbarung zu treffen. 
Das Landesschuldenwesen wird gleichfalls nach gemeinsamen 
Beschlüssen regulirt 3). 
1) Der § 187 wiederholt lediglich die Bestimmungen des § 25 der E. L-O. 
und älterer Landesordnungen. 
2) Ausnahme: § 190, Ziffer 2. 
3) Zur Ausführung gebracht durch das Gesetz, die Ordnung des Kammer- 
und Landesschuldenwesens betreffend, vom 19. Dezember 1834 Nr. 17 und 
durch Gesetz, die Amortisation der Kammer= und Landesschulden betreffend, 
vom 20. Februar 1837 Nr. 5. Hinsichtlich der Kammerschulden vgl. § 167, 
Anm. 1. Die ältere Landesschuld belief sich nach Abschluß der gemäß des 
Gesetzes vom 19. Dezember 1834 stattgefundenen Regulierung auf 3 6177937 
Taler. Sie hatte infolge von Anleihen zur Bestreitung der Eisenbahnbauten im
	        
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