Siebentes Capitel.
Von der Rechtspflege.
§ 191.
1. Gerichtsbarkeit.
Alle Gerichtsbarkeit geht vom Landesfürsten aus. Die
Patrimonial-Gerichtsbarkeit bleibt aufgehoben!).
1) Die durch die Fremdherrschaft beseitigte Patrimonialgerichtsbarkeit war
durch die provisorische Justizverfassung von 1814 nicht wiederhergestellt und
durch die Verordnung vom 26. März 1823 Nr. 7, die Einrichtung des Justiz-
wesens betreffend, endgültig aufgehoben, wobei gewissermaßen zur Entschädigung
den vormaligen Patrimonialgerichtsherren im Bezirke und Umfange ihrer
früheren Gerichte die Polizeiverwaltung überwiesen wurde (§ 10 der bezeich-
neten Verordnung, vgl. auch Landtagsabschied vom 11. Juli 1823, Art. 37).
— D. G.-V.-G. § 15.
8 192.
2. Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung.
Die bürgerliche und Straf-Rechtspflege soll, mit Ausnahme
der durch das Gesetz den Einzelrichtern überwiesenen Gegen-
stände 1), ferner der Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
wie bisher, getrennt von der Landes-Verwaltung, durch collegialisch
gebildete Gerichte, in gesetzlicher Instanzen = Ordnung, ausgeübt
werden.
Jeder richterlichen Entscheidung sind die Gründe derselben
beizufügen?).
1) Die zur Zeit des Erlasses der N. L.-O. den Einzelrichtern (Justizamt-
leuten der „Kreisämter") neben der Rechtsprechung in erster Instanz und der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Obliegenheiten bestanden im wesentlichen
in der Verwaltung der administrativen Polizei innerhalb des Umfanges der
Kreisämter allenthalben, wo besondere Polizeibeamte nicht vorhanden oder von
solchem Geschäft dispensiert waren, sowie in der Sorge für das richtige Eingehen
der Kontribution oder Grundsteuer und anderer direkter Abgaben (Verordnung
vom 15. Januar 1814 Nr. 14, § 2, Nr. 3 und 9, und vom 26. März 1823
Nr. 7, 5 4, unter 9 und 11, und § 13). Die völlige Trennung der Rechts-
pflege und Verwaltung ist erst durchgeführt infolge des Gerichtoverfassungs-