Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Siebentes Capitel. 
Von der Rechtspflege. 
§ 191. 
1. Gerichtsbarkeit. 
Alle Gerichtsbarkeit geht vom Landesfürsten aus. Die 
Patrimonial-Gerichtsbarkeit bleibt aufgehoben!). 
1) Die durch die Fremdherrschaft beseitigte Patrimonialgerichtsbarkeit war 
durch die provisorische Justizverfassung von 1814 nicht wiederhergestellt und 
durch die Verordnung vom 26. März 1823 Nr. 7, die Einrichtung des Justiz- 
wesens betreffend, endgültig aufgehoben, wobei gewissermaßen zur Entschädigung 
den vormaligen Patrimonialgerichtsherren im Bezirke und Umfange ihrer 
früheren Gerichte die Polizeiverwaltung überwiesen wurde (§ 10 der bezeich- 
neten Verordnung, vgl. auch Landtagsabschied vom 11. Juli 1823, Art. 37). 
— D. G.-V.-G. § 15. 
8 192. 
2. Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung. 
Die bürgerliche und Straf-Rechtspflege soll, mit Ausnahme 
der durch das Gesetz den Einzelrichtern überwiesenen Gegen- 
stände 1), ferner der Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
wie bisher, getrennt von der Landes-Verwaltung, durch collegialisch 
gebildete Gerichte, in gesetzlicher Instanzen = Ordnung, ausgeübt 
werden. 
Jeder richterlichen Entscheidung sind die Gründe derselben 
beizufügen?). 
1) Die zur Zeit des Erlasses der N. L.-O. den Einzelrichtern (Justizamt- 
leuten der „Kreisämter") neben der Rechtsprechung in erster Instanz und der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Obliegenheiten bestanden im wesentlichen 
in der Verwaltung der administrativen Polizei innerhalb des Umfanges der 
Kreisämter allenthalben, wo besondere Polizeibeamte nicht vorhanden oder von 
solchem Geschäft dispensiert waren, sowie in der Sorge für das richtige Eingehen 
der Kontribution oder Grundsteuer und anderer direkter Abgaben (Verordnung 
vom 15. Januar 1814 Nr. 14, § 2, Nr. 3 und 9, und vom 26. März 1823 
Nr. 7, 5 4, unter 9 und 11, und § 13). Die völlige Trennung der Rechts- 
pflege und Verwaltung ist erst durchgeführt infolge des Gerichtoverfassungs-