Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Vorwort zur ersten Auflage. 
Alsbald nach der Errichtung des Norddeutschen Bundes trat an 
die Herzogliche Landesregierung die Frage heran, ob nicht, um die Bestim— 
mungen des Landesgrundgesetzes mit der Verfassung des Bundes überall in 
Einklang zu setzen, eine allgemeine Revision der Neuen Landschaftsordnung 
für erforderlich oder doch für zweckmäßig zu halten sei. Diese Frage ist 
damals in beiden Hinsichten verneint. In bezug auf die Notwendigkeit, 
weil nach Bekanntmachung der Bundesverfassung die hiesige Verfassung 
ohne weiteres in allen denjenigen Punkten, die von jener betroffen würden, 
als abgeändert zu betrachten sei und es sich also nur darum handeln 
könne, durch eine neue Redaltion der schon vorhandenen „reellen“ liber- 
einstimmung auch den formellen Ausdruck zu geben. In betreff der 
Zweckmäßigkeit, weil die mit der Ausführung der Revision verbundenen 
Schwierigkeiten nicht zu übersehen seien und dabei auch wohl gegensätzliche 
Auffassungen zwischen Regierung und Landesversammlung zutage treten 
könnten, die vielleicht niemals eine praktische Bedeutung erhalten dürften 
und somit nur theoretische Meinungsverschiedenheiten hervorrufen würden, 
denen durch Unterlassung der Revision ohne allen Nachteil vorgebeugt 
werde (Ministerialschreiben vom 14. Juli 1867, Anl. 157 der Verhand- 
lungen des 12. ordentl. Landtages). 
Ahnliche Rücksichten haben wohl auch die Landesregierung bestimmt, 
einem gelegentlich der Beratung des Gesetzes über die anderweite Zusammen- 
setzung der Landesversammlung vom 6. Mai v. J. auf dem letzten Land- 
tage von der Justizkommission desselben geäußerten Wunsche hinsichtlich 
der Veranstaltung einer neuen Redaktion des Landesgrundgesetzes teine 
Folge zu geben. 
Diese Anregung der Kommission, zugleich aber der Umstand, daß es 
an einer Bearbeitung der braunschweigischen Verfassungsgesetze bislang 
überhaupt fehlt, und daß eine solche doch vielleicht nicht ganz ohne Nutzen
	        
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