Vorwort zur ersten Auflage.
Alsbald nach der Errichtung des Norddeutschen Bundes trat an
die Herzogliche Landesregierung die Frage heran, ob nicht, um die Bestim—
mungen des Landesgrundgesetzes mit der Verfassung des Bundes überall in
Einklang zu setzen, eine allgemeine Revision der Neuen Landschaftsordnung
für erforderlich oder doch für zweckmäßig zu halten sei. Diese Frage ist
damals in beiden Hinsichten verneint. In bezug auf die Notwendigkeit,
weil nach Bekanntmachung der Bundesverfassung die hiesige Verfassung
ohne weiteres in allen denjenigen Punkten, die von jener betroffen würden,
als abgeändert zu betrachten sei und es sich also nur darum handeln
könne, durch eine neue Redaltion der schon vorhandenen „reellen“ liber-
einstimmung auch den formellen Ausdruck zu geben. In betreff der
Zweckmäßigkeit, weil die mit der Ausführung der Revision verbundenen
Schwierigkeiten nicht zu übersehen seien und dabei auch wohl gegensätzliche
Auffassungen zwischen Regierung und Landesversammlung zutage treten
könnten, die vielleicht niemals eine praktische Bedeutung erhalten dürften
und somit nur theoretische Meinungsverschiedenheiten hervorrufen würden,
denen durch Unterlassung der Revision ohne allen Nachteil vorgebeugt
werde (Ministerialschreiben vom 14. Juli 1867, Anl. 157 der Verhand-
lungen des 12. ordentl. Landtages).
Ahnliche Rücksichten haben wohl auch die Landesregierung bestimmt,
einem gelegentlich der Beratung des Gesetzes über die anderweite Zusammen-
setzung der Landesversammlung vom 6. Mai v. J. auf dem letzten Land-
tage von der Justizkommission desselben geäußerten Wunsche hinsichtlich
der Veranstaltung einer neuen Redaktion des Landesgrundgesetzes teine
Folge zu geben.
Diese Anregung der Kommission, zugleich aber der Umstand, daß es
an einer Bearbeitung der braunschweigischen Verfassungsgesetze bislang
überhaupt fehlt, und daß eine solche doch vielleicht nicht ganz ohne Nutzen