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der vorstehende Grundsatz nur noch diesen gegenüber insoweit anwendbar, als
nicht Rechtshilfeverträge des Reichs mit ihnen geschlossen sind. Innerhalb
der Einzelstaaten des Deutschen Reiches dagegen entscheiden gegenwärtig in
betreff der zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Sachen die Be-
stimmungen der §§ 157 bis 169 des D. G.-V.-G., während für diejenigen
bürgerlichen Streitsachen, die zur Zuständigkeit besonderer Gerichte (D. G.-V.-G.
*§ 14) gehören, die Vorschriften des Rechtshilfegesetzes vom 21. Juni 1869 in
Geltung geblieben sind.
2) Jetzt: R.-C.-P.-O. 8§ 722.
Achtes Capitel.
Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen
Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von
dem Kloster= und Studienfonds).
8 211.
1. Rechtsgleichheit der anerkannten christlichen
Confessionen.
Allen im Herzogthume anerkannten oder durch ein Gesetz
aufgenommenen christlichen Kirchen wird freie öffentliche Religions-
übung zugesichert; sie genießen gleichen Schutz des Staates und
ihre Angehörigen gleiche bürgerliche Rechte2).
1) Die einzelnen Paragraphen dieses Kapitels sind im wesentlichen, viel-
fach wörtlich, denen des fünften Kapitels im hannoverschen Entwurf von 1831
nachgebildet.
2) Während der § 29 jedem Landeseinwohner das Recht der Glaubens-
und Gewissensfreiheit zusichert, behandelt § 211 die Rechtsstellung der christ-
lichen Kirchen im Staate und die bürgerlichen Verhältnisse ihrer Mitglieder.
Den Reformierten und den Katholiken war im 18. Jahrhundert zwar öffent-
liche Religionsübung im Herzogtum gestattet, den Katholiken jedoch nur unter
wesentlichen Erschwerungen und Einschränkungen (vgl. Steinacker, Prom-
tnarium II, S. 293fl.); auch ist ihnen bis zur westfälischen Zeit der Zutritt
zum Staatsdienst verschlossen geblieben (Landschaftl. Privilegien von 1770,
Art. 1). Den Anlaß zur Aufnahme des § 211 haben die Bestimmungen des
Art. 16 der deutschen Bundesakte gegeben, denen zufolge die Verschiedenheit
der christlichen Religionsparteien in den Ländern und Gebieten des Deutschen