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dann weiter — dürfte nun aber schon aus der eigenen Meinung und Intention
der fürstlichen Stifter zu begründen sein, jedenfalls findet er seine Begründung
im 8 222 der N. L.O. — Inhalts desselben hat das Land vermöge huldvollen
Entgegenkommens Sr. Hoheit des Herzogs gegen Übernahme der für das
Museum und die Wolfenbüttler Bibliothek bisher gezahlten Ausgaben auf den
Kloster= und Studienfonds das verfassungsmäßig gesicherte Recht auf Unver-
äußerlichkeit dieser Sammlungen, und daß dieselben der Beförderung der Wissen-
schaft und Kunst gewidmet bleiben sollen, erworben. Aus dieser verfassungs-
mäßig garantierten Unveräußerlichkeit folgt aber mit Notwendigkeit, daß die
Bestimmung des § 222 nicht nur für die Lebens= und Regierungsdauer
Sr. Hoheit hat getroffen werden sollen, daß sie vielmehr einen jeden Regierungs-
nachfolger bindenden Artikel der Verfassung des Herzogtums bildet. Sie kann,
wenn sie nicht etwa eine noch weitergehende, auch die Eigentumsfrage mit um-
fassende Bedeutung haben sollte, jedenfalls nur in dem Sinne und in der Mei-
nung getroffen sein, daß die dermalige faktische Zuständlichkeit des Museums,
nämlich als eines in der Stadt Braunschweig bestehenden und in seiner dortigen
Behausung und Einrichtung gekennzeichneten und identifizierten Instituts, auch
für die Zukunft beizubehalten sei und gegen willkürliche Veränderungen gesichert
sein solle. Nur bei solcher Auffassung der Sachlage kann überhaupt die dem
Lande im § 222 als Gegenleistung gemachte Zusage der Unveräußerlichkeit
Sinn und Bedeutung haben — oder man hätte zugleich für den entgegen-
gesetzten Fall Bestimmung treffen müssen. Demnach involviert der § 222 cit.
jedenfalls auch eine Verordnung Sr. Hoheit des Herzogs an Höchstseine Erben,
sich einer Veränderung des Status quo des Museums zu enthalten. Daß aber
Se. Hoheit befugt war, eine solche Verordnung mit rechtsverbindlicher Kraft
für seine Erben zu treffen, glauben wir nach Maßgabe der für die jetzt noch
regierende Linie des Herzogl. Hauses bestehenden hausgesetzlichen Bestimmungen
mit Sicherheit annehmen zu können. — Wir haben hiermit des näheren den
Standpunkt fixieren wollen, von welchem aus die Herzogl. Landesregierung den
Status quo des Museums, falls es dermaleinst darauf ankommen sollte, gegen
jede willkürliche Veränderung zu vertreten rechtlich imstande sein würde, und
wir brauchen wohl kaum noch hinzuzufügen, daß dieselbe ohne Zweifel sich diese
Vertretung auch mit voller Entschiedenheit und vollem Nachdruck angelegen
sein lassen würde“ (Schreiben vom 9. Februar 1882). Die Kommission ver-
folgte nunmehr ihre Bedenken nicht weiter und begnügte sich in ihrem der
Landesversammlung über die Vorlage erstatteten Bericht mit der kurzen, aber
auffälligen Bemerkung, daß auf eine von ihr Über die Eigentumsverhältnisse an
den Sammlungen des Museums erhobene Anfrage das Staatsministerium
„kein Bedenken getragen habe, die Eigentumsfrage zu bejahen“ (Kommissions-
bericht vom 10. März 1882, Anl. 49 der Verhandlungen des 17. ordentl.
Landtages). Gleichwohl wurde, als nach mancherlei Verzögerungen am 7. De-
zember 1882 über den Neubau schließlich von der Landesversammlung beraten
ward, sofort von mehreren Seiten mit Entschiedenheit darauf gedrungen, vor
jeder weiteren Entschließung über die Rechtsverhältnisse der im Museum ver-
Rbamm, Verfassungsgesetze. 2. Aufl. 21