Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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dann weiter — dürfte nun aber schon aus der eigenen Meinung und Intention 
der fürstlichen Stifter zu begründen sein, jedenfalls findet er seine Begründung 
im 8 222 der N. L.O. — Inhalts desselben hat das Land vermöge huldvollen 
Entgegenkommens Sr. Hoheit des Herzogs gegen Übernahme der für das 
Museum und die Wolfenbüttler Bibliothek bisher gezahlten Ausgaben auf den 
Kloster= und Studienfonds das verfassungsmäßig gesicherte Recht auf Unver- 
äußerlichkeit dieser Sammlungen, und daß dieselben der Beförderung der Wissen- 
schaft und Kunst gewidmet bleiben sollen, erworben. Aus dieser verfassungs- 
mäßig garantierten Unveräußerlichkeit folgt aber mit Notwendigkeit, daß die 
Bestimmung des § 222 nicht nur für die Lebens= und Regierungsdauer 
Sr. Hoheit hat getroffen werden sollen, daß sie vielmehr einen jeden Regierungs- 
nachfolger bindenden Artikel der Verfassung des Herzogtums bildet. Sie kann, 
wenn sie nicht etwa eine noch weitergehende, auch die Eigentumsfrage mit um- 
fassende Bedeutung haben sollte, jedenfalls nur in dem Sinne und in der Mei- 
nung getroffen sein, daß die dermalige faktische Zuständlichkeit des Museums, 
nämlich als eines in der Stadt Braunschweig bestehenden und in seiner dortigen 
Behausung und Einrichtung gekennzeichneten und identifizierten Instituts, auch 
für die Zukunft beizubehalten sei und gegen willkürliche Veränderungen gesichert 
sein solle. Nur bei solcher Auffassung der Sachlage kann überhaupt die dem 
Lande im § 222 als Gegenleistung gemachte Zusage der Unveräußerlichkeit 
Sinn und Bedeutung haben — oder man hätte zugleich für den entgegen- 
gesetzten Fall Bestimmung treffen müssen. Demnach involviert der § 222 cit. 
jedenfalls auch eine Verordnung Sr. Hoheit des Herzogs an Höchstseine Erben, 
sich einer Veränderung des Status quo des Museums zu enthalten. Daß aber 
Se. Hoheit befugt war, eine solche Verordnung mit rechtsverbindlicher Kraft 
für seine Erben zu treffen, glauben wir nach Maßgabe der für die jetzt noch 
regierende Linie des Herzogl. Hauses bestehenden hausgesetzlichen Bestimmungen 
mit Sicherheit annehmen zu können. — Wir haben hiermit des näheren den 
Standpunkt fixieren wollen, von welchem aus die Herzogl. Landesregierung den 
Status quo des Museums, falls es dermaleinst darauf ankommen sollte, gegen 
jede willkürliche Veränderung zu vertreten rechtlich imstande sein würde, und 
wir brauchen wohl kaum noch hinzuzufügen, daß dieselbe ohne Zweifel sich diese 
Vertretung auch mit voller Entschiedenheit und vollem Nachdruck angelegen 
sein lassen würde“ (Schreiben vom 9. Februar 1882). Die Kommission ver- 
folgte nunmehr ihre Bedenken nicht weiter und begnügte sich in ihrem der 
Landesversammlung über die Vorlage erstatteten Bericht mit der kurzen, aber 
auffälligen Bemerkung, daß auf eine von ihr Über die Eigentumsverhältnisse an 
den Sammlungen des Museums erhobene Anfrage das Staatsministerium 
„kein Bedenken getragen habe, die Eigentumsfrage zu bejahen“ (Kommissions- 
bericht vom 10. März 1882, Anl. 49 der Verhandlungen des 17. ordentl. 
Landtages). Gleichwohl wurde, als nach mancherlei Verzögerungen am 7. De- 
zember 1882 über den Neubau schließlich von der Landesversammlung beraten 
ward, sofort von mehreren Seiten mit Entschiedenheit darauf gedrungen, vor 
jeder weiteren Entschließung über die Rechtsverhältnisse der im Museum ver- 
Rbamm, Verfassungsgesetze. 2. Aufl. 21
	        
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