Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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des Herzogs (s. ebendaselbst) beschränkt sich nur auf die pretiosa und mobilia 
zu Wolfenbüttel, die im Testament von der Bibliothek getrennt genannt werden. 
Da von den späteren Landesfürsten letztwillige Verfügungen nicht nachgelassen 
sind, so darf man daher wohl annehmen, daß es sich mit der Bibliothek nicht 
eben anders verhält als mit dem Museum, daß auch sie im Wege des Erb- 
ganges durch Herkommen zu einem Bestandteil des Familiengutes der älteren 
Linie des braunschweigischen Hauses geworden ist. 
Ob an diesen Rechtszuständigkeiten durch den § 222 der N. L.-O. etwas 
hat geändert werden sollen, wird zwar bei dem Mangel zureichenden Aus- 
legungsmaterials nicht mit unbedingter Sicherheit entschieden werden können, 
doch ist die Frage wohl zu verneinen. Die Möglichkeit freilich einer Auf- 
fassung, wie sie schon das Schreiben des Staatsministeriums vom 9. Februar 
1882 andeutet und der Staatsminister Schulz in der Sitzung vom 9. Dezember 
1882 wiederholt hat, daß jene landesgrundgesetzliche Bestimmung eine auch 
die Eigentumsfrage mit umfassende Bedeutung haben könne, läßt sich wohl 
nicht mit allen den Rechtsgründen bestreiten, die Hampe dagegen anführt. 
Seinem Einwande, daß bei Erlaß der N. L.-O. der Herzog Karl noch gelebt 
habe und daß ihm durch den Verlust der Regierungsgewalt nicht auch die privat- 
rechtlichen Ansprüche auf das Vermögen entzogen worden seien, darf entgegen- 
gehalten werden, daß es sich hier doch immer nur um ein Anfechtungsrecht hätte 
handeln können, der Herzog Karl aber von einem solchen tatsächlich nicht Gebrauch 
gemacht hat, und ebensowenig würde eine Verfügung des Herzogs Wilhelm 
unter Lebenden „wegen der möglichen und derzeit noch stark erhofften Nach- 
kommenschaft“ von vornherein für ungültig zu halten, sondern wiederum nur 
zu Gunsten nachgeborener Erben anfechtbar geworden sein, sofern man über- 
haupt die strengeren Grundsätze des Familienfideikommisses auch für das Recht 
des Familiengutes für schlechthin maßgebend halten will. Indessen würde doch 
eine Umwandlung der beiden Sammlungen in Staatsgut sicherlich in unzwei- 
deutiger Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, auch wäre es schier un- 
verständlich, daß über eine derartige Vereinbarung weder die Verhandlungen 
der Ständeversammlung, noch die Akten des Ministeriums irgend einen Auf- 
schluß erteilen und das Ministerium sich nach wie vor, wie es im Schreiben 
vom 31. März 1873 (s. oben S. 320) hieß, in der Lage befand, archivalische 
Forschungen über die Eigentumsfrage anstellen zu müssen. Auf der anderen 
Seite ist es gewiß von Bedeutung, daß diejenigen Bestimmungen der Regierungs- 
entwürfe, in denen Museum und Bibliothek als fürstliches Stammgut oder als 
Zubehör der Hofstatt hingestellt waren (s. Anmerkung 2), in der ständischen 
Kommission beständig auf Widerstand gestoßen und verworfen sind. Dieser 
Umstand legt die Annahme nahe, daß die Stände die Eigentumsfrage minde- 
stens offen halten wollten und daß man daher absichtlich eine Fassung wählte, 
die diesem Ziel entsprach und die daneben wenigstens die grundsätzliche Un- 
veräußerlichkeit und die Zweckbestimmung der Sammlungen zu Nutz und 
Frommen des Staates für alle Zeit sicherstellte. Einen gewiesenen Anlaß für 
die Forderung dieses Anerkenntnisses bot schon der Rückblick auf die jüngste
	        
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