— 26 —
baren (§ 18). Bei Erlaß von allgemeinen Verordnungen über wichtige Gegen-
stände, von Landesgesetzen, die „bleibende Normen für die bürgerlichen und
rechtlichen Verhältnisse der Untertanen enthalten“, von neuen Ordnungen über
die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte und über wichtige Angelegen-
heiten der Landespolizei und Verwaltung sollen die Stände, so oft es die Um-
stände gestatten und rätlich machen, gutachtlich gehört werden (§ 27 u. 28).
Es bleibt also insoweit bei den Privilegien von 1770. Auf den Landtagen
dürfen die Stände Vorschläge zu allgemeinen Landesgesetzen, Verfügungen und
Anstalten eingeben (5 29), auch wegen bemerkter Mängel oder Mißbräuche bei
der Gesetzgebung, Rechtspflege und Verwaltung sich über deren Abstellung gut-
achtlich äußern (§ 30). Zur Sicherung des verfassungs= und ordnungsmäßigen
Ganges der Staatsgeschäfte wird die früherhin schon übliche Kontrasignatur
der landesherrlichen Reskripte seitens eines Mitgliedes des Geheimrats-
kollegiums für unerläßlich erklärt, dergestalt, daß eine nicht gegengezeichnete
Verfügung des Regenten in Landesangelegenheiten als erschlichen angesehen
werden soll (§ 32). Die dem Steuerkollegium von seiten der Landschaft zu-
geordneten Mitglieder bilden zugleich deren bleibenden Ausschuß für die zwischen
den Landtagen nötig oder ratsam befundenen Mitteilungen. Wie die Landes-
herrschaft Nachrichten, Berichte und Gutachten nach Gutdünken vom Ausschusse
einziehen kann, so darf auch dieser unaufgefordert, zumal bei ungewöhnlichen
und dringenden Anlässen Vorstellungen und Anträge in landschaftlichen An-
gelegenheiten an den Landesherrn richten (§ 35). Der frühere große Ausschuß
wird beseitigt. — Titel III gibt Bestimmungen über Versammlung der Stände
auf dem Landtage und über die Geschäftsordnung. Eine Konvokation der
Stände in Ausübung ihres alten Rechtes soll künftig nur stattfinden auf Grund
besonderer Erlaubnis des Landesherrn (§ 37), der Landtag regelmäßig alle drei
Jahre gehalten werden (§ 38). Jede Kurie berät für sich und faßt ihre Be-
schlüsse nach unbedingter Stimmenmehrheit (§ 43); kein Mitglied darf hin-
sichtlich seiner Abstimmung Instruktionen und Eingaben von anderen annehmen
oder beachten (§ 44). Nur in dem Falle, daß ständischerseits ein Antrag an
den Landesherrn gebracht werden soll, der eine wesentliche Abänderung der
bisherigen Landes= oder Steuer-Verfassung enthält, bedarf es innerhalb jeder
einzelnen Kurie der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Versamm-
lung (§ 63). Erst das völlige Einverständnis beider Kurien stellt einen
gültigen Beschluß der Landschaft dar (§ 65), bei einer Meinungsverschiedenheit
tritt eine für den Einzelfall zu wählende Ausgleichskommission zum Zwecke der
Herbeiführung einer Verständigung zusammen (§ 66). Ist eine solche nicht
zu erreichen, so wird das Ergebnis der Verhandlungen jeder Kurie in einen
Bericht gesamter Landschaft ausgenommen und der Landesherrschaft mitgeteilt;
neue Beratung ist während derselben Tagung dann nicht mehr zulässig (§ 67
u. 68). Vor Schluß des Landtages sollen die Gegenstände und Punkte, über
die zwischen der Landesherrschaft und den Ständen eine Vereinbarung erzielt
ist, in herkömmlicher Weise in einem Landtagsabschiede oder Rezeß zusammen-
getragen werden (§ 75). — Der letzte Abschnitt des Entwurfes enthält einige