Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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baren (§ 18). Bei Erlaß von allgemeinen Verordnungen über wichtige Gegen- 
stände, von Landesgesetzen, die „bleibende Normen für die bürgerlichen und 
rechtlichen Verhältnisse der Untertanen enthalten“, von neuen Ordnungen über 
die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte und über wichtige Angelegen- 
heiten der Landespolizei und Verwaltung sollen die Stände, so oft es die Um- 
stände gestatten und rätlich machen, gutachtlich gehört werden (§ 27 u. 28). 
Es bleibt also insoweit bei den Privilegien von 1770. Auf den Landtagen 
dürfen die Stände Vorschläge zu allgemeinen Landesgesetzen, Verfügungen und 
Anstalten eingeben (5 29), auch wegen bemerkter Mängel oder Mißbräuche bei 
der Gesetzgebung, Rechtspflege und Verwaltung sich über deren Abstellung gut- 
achtlich äußern (§ 30). Zur Sicherung des verfassungs= und ordnungsmäßigen 
Ganges der Staatsgeschäfte wird die früherhin schon übliche Kontrasignatur 
der landesherrlichen Reskripte seitens eines Mitgliedes des Geheimrats- 
kollegiums für unerläßlich erklärt, dergestalt, daß eine nicht gegengezeichnete 
Verfügung des Regenten in Landesangelegenheiten als erschlichen angesehen 
werden soll (§ 32). Die dem Steuerkollegium von seiten der Landschaft zu- 
geordneten Mitglieder bilden zugleich deren bleibenden Ausschuß für die zwischen 
den Landtagen nötig oder ratsam befundenen Mitteilungen. Wie die Landes- 
herrschaft Nachrichten, Berichte und Gutachten nach Gutdünken vom Ausschusse 
einziehen kann, so darf auch dieser unaufgefordert, zumal bei ungewöhnlichen 
und dringenden Anlässen Vorstellungen und Anträge in landschaftlichen An- 
gelegenheiten an den Landesherrn richten (§ 35). Der frühere große Ausschuß 
wird beseitigt. — Titel III gibt Bestimmungen über Versammlung der Stände 
auf dem Landtage und über die Geschäftsordnung. Eine Konvokation der 
Stände in Ausübung ihres alten Rechtes soll künftig nur stattfinden auf Grund 
besonderer Erlaubnis des Landesherrn (§ 37), der Landtag regelmäßig alle drei 
Jahre gehalten werden (§ 38). Jede Kurie berät für sich und faßt ihre Be- 
schlüsse nach unbedingter Stimmenmehrheit (§ 43); kein Mitglied darf hin- 
sichtlich seiner Abstimmung Instruktionen und Eingaben von anderen annehmen 
oder beachten (§ 44). Nur in dem Falle, daß ständischerseits ein Antrag an 
den Landesherrn gebracht werden soll, der eine wesentliche Abänderung der 
bisherigen Landes= oder Steuer-Verfassung enthält, bedarf es innerhalb jeder 
einzelnen Kurie der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Versamm- 
lung (§ 63). Erst das völlige Einverständnis beider Kurien stellt einen 
gültigen Beschluß der Landschaft dar (§ 65), bei einer Meinungsverschiedenheit 
tritt eine für den Einzelfall zu wählende Ausgleichskommission zum Zwecke der 
Herbeiführung einer Verständigung zusammen (§ 66). Ist eine solche nicht 
zu erreichen, so wird das Ergebnis der Verhandlungen jeder Kurie in einen 
Bericht gesamter Landschaft ausgenommen und der Landesherrschaft mitgeteilt; 
neue Beratung ist während derselben Tagung dann nicht mehr zulässig (§ 67 
u. 68). Vor Schluß des Landtages sollen die Gegenstände und Punkte, über 
die zwischen der Landesherrschaft und den Ständen eine Vereinbarung erzielt 
ist, in herkömmlicher Weise in einem Landtagsabschiede oder Rezeß zusammen- 
getragen werden (§ 75). — Der letzte Abschnitt des Entwurfes enthält einige
	        
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