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das Bestätisungsrecht des Landesherrn ein für allemal durch das Konsistorium
ausgeübt (v. Schmidt-Phiseldeck, Kirchenrecht, S. 178, Anm. 6).
2) Die Eidesformel ist festgestellt durch die Verordnung vom 20. Dezember
1832 Nr. 44. Leistung des Erbhuldigungseides: ebenda, § 3.
3) Über Patronate und das Wahlrecht der Gemeinden vgl. v. Schmidt-
Phiseldeck, § 68 bis 72. Nach Überschrift und nach dem sonstigen Inhalt
des § 226 ist wohl anzunehmen, daß der in Abs. 2 den Patronaten zugesicherte
Schutz sich nur auf das Präsentationsrecht, nicht auch auf die übrigen kirchen-
rechtlichen Befugnisse der Patrone beziehen soll (Denkschrift über Reform des
Pfründensystems — Anl. 11 der Verhandlungen der 8. ordentl. Landessynode,
S. 39), doch geben die Beratungen über Erlaß der N. L.-O. über diese Frage
keinen Aufschluß. Die Ausübung des Wahlrechts der Gemeinden ist geordnet
durch das Gesetz, betreffend die Errichtung von Kirchenvorständen, vom 30. No-
vember 1851 Nr. 25, § 25 und Konsistorialausschreiben vom 1. November
1854 (Bege, Repert., Bd. 8, S. 154); für die wahlberechtigten Kirchen-
gemeinden der Stadt Braunschweig gelten besondere Bestimmungen.
4) Die Verweigerung der „Vokation“ kann altherkömmlich von der Kirchen-
gemeinde auf jeden erheblichen Mangel in Ansehung der Lehre, der Gaben oder
des Wandels der Prediger gestützt werden. Hinsichtlich des zur Ergänzung der
Vokation einzuleitenden Verfahrens siehe Synodalordnung, § 27, Nr. 2 und
Konsistorialausschreiben vom 22. Mai 1880 Nr. 18, VIII.
8 227.
b) Deren Schutz.
Den verfassungsmäßig ernannten oder bestätigten Kirchen-
und Schuldienern gewährt der Staat den zur Erfüllung ihrer
Berufspflichten erforderlichen gesetzlichen Schutz!1).
1) R.-St.-G.-B. § 166, 167. P.-St.-G.-B. § 6, 1.
8 228.
c) Deren vorgesetzte Behörden.
In Allem, was das Amt und dessen Verwaltung betrifft,
stehen die Kirchen= und Schuldiener zunächst unter der ihnen
vorgesetzten verfassungsmäßigen Behördet); in Allem, was auf ihre
bürgerlichen Verhältnisse und Handlungen Bezug hat, imgleichen
bei Straffällen, welche nicht bloß disciplinarischer Beschaffenheit
sind, bleiben Kirchen= und Schuldiener der weltlichen Obrigkeit
unterworfen.