Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Ein besonderer Gerichtsstand für die Rechtssachen der Kirchen, 
Schulen und Stiftungen?) und der Diener derselben?) findet 
nicht statt, vielmehr haben darüber — wie auch in Ehesachen 
— die ordentlichen Gerichte, wie bisher, zu entscheiden. 
1) Kirchendiener: Gesetz vom 1. Dezember 1890 Nr. 71. Schul- 
diener: Gesetz, die Errichtung einer Oberschulkommission und die staatliche Be- 
aufsichtigung der Unterrichtsanstalten betreffend, vom 8. April 1876 Nr. 37 
und die in Anm. 1 zu § 229 genannten Gesetze. 
2) Hinsichtlich der res ecclesiasticae: Verordnung vom 15. Januar 
1814 Nr. 14, § 6, wonach gleich den Übrigen Arten der früheren besonderen 
Gerichtsbarkeit auch die des Konsistoriums über die seiner Aufsicht anvertrauten 
Personen und Gegenstände in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht 
wiederhergestellt ist. Die Ehesachen sind in § 3 dieser Verordnung den 
Landesgerichten in erster Instanz überwiesen. 
3) Über die Aufhebung des persönlichen Vorrechts hinsichtlich des Ge- 
richtsstandes siehe Anm. 1 zu §200, und in Ansehung des Standes der Geist- 
lichen, Prediger und Schullehrer insbesondere Art. 47 des L.-A. vom 11. Juli 
1823. 
§ 229. 
4) Deren Suspension, Entlassung und Absetzung. 
[Die Suspension der Kirchen= und Schuldiener vom Amte 
und den Einkünften desselben kann im Disciplinarverfahren nur 
von den kirchlichen Behörden geschehen und bedarf jedes Mal 
der Bestätigung der Landesregierung. Die Entlassung oder Ab- 
setzung kann nur durch rechtskräftiges Erkenntniß des competenten 
Gerichtes, und zwar in Straffällen, welche nur die kirchliche 
Lehre betreffen, auf vorgängiges Gutachten der geistlichen Ober= 
behörde, verfügt werden!). 
1) Der § 229 ist aufgehoben durch die §§ 18 bis 25 des Gesetzes vom 
22. Dezember 1870 Nr. 113 und letzteres wiederum ersetzt in Ansehung des 
Disziplinarverfahrens gegen Lehrer an Schulen, die nicht Staatsanstalten sind 
(anderenfalls Z.-St.-D.-G., § 89 f.), durch das Gesetz vom 13. Juni 1890 
Nr. 28 (Abänderungen: Gesetze vom 6. März 1905 Nr. 13 und vom 21. Juli 
1906 Nr. 54), hinsichtlich des Disziplinarverfahrens gegen Kirchendiener 
durch Gesetz vom 15. Juni 1890 Nr. 70 und vom 6. März 1805 Nr. 12 
(hierzu: Kirchengesetz vom 1. Dezember 1890 Nr. 7 bzw. vom 6. März 1905 
Nr. 14).
	        
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