Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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8 230. 
9. Sorge für den öffentlichen Unterricht. 
Die Erhaltung, Verbesserung und Vervollkommnung der 
öffentlichen Unterrichts-Anstalten bleibt ein vorzüglicher, jederzeit 
mit allen deshalb zu Gebote stehenden Mitteln zu befördernder 
Gegenstand der Fürsorge der Landesregierung). 
1) Auch hier hat der hannoversche Entwurf, laut dessen für die Erhaltung 
und Vervollkommnung der öffentlichen Unterrichtsanstalten jeder Art stets nach 
Kräften gesorgt werden soll, zum Vorbilde gedient. Der Landesregierung wird 
sicherlich die Anerkennung nicht versagt werden können, daß sie diese verfassungs- 
mäßige Verheißung zu allen Zeiten in vollstem Maße erfüllt hat. 
8 231. 
Schlußbestimmungen. 
Wenn die Landesregierung und die Stände eine verschiedene 
Ansicht über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Landes- 
grundgesetzes haben sollten, so wird zuvörderst das Herzogliche 
Staatsministerium mit einer Deputation der Stände zusammen- 
treten, um eine Ausgleichung zu versuchen½). 
Sollte aber dieser Versuch fruchtlos bleiben, so ist sowohl 
der Regierung als den Ständen unbenommen, die entstandene 
Differenz im Wege Rechtens entscheiden zu lassen. Diese Ent- 
scheidung soll in erster und letzter Instanz durch ein Compromiß-= 
Gericht abgegeben werden, welches auf eben die Weise zusammen- 
gesetzt wird?), wie der gemeinschaftliche Gerichtshof, welcher 
gebildet wird, wenn auf Bestrafung wegen einer Verletzung der 
Verfassung angetragen ist. 
1) Schon nach Art. 8 der landschaftlichen Privilegien vom 9. April 1770 
sollen bei Irrungen zwischen dem Landesherrn und der ganzen Landschaft oder 
einer ihrer drei Kurien, oder auch zwischen dem Landesherrn und einigen von 
getreuen Ständen, so sich gegen die Landesverfassungen besonders beschweret 
halten, nebst Sr. Durchl. Geheimen Räten auch einige von den Mitständen 
solche Beschwerden und Landesgebrechen gütlich beizulegen suchen, wogegen 
letztere, wenn die Güte nicht stattfindet, im Wege Rechtens auszumachen sind. 
Der Inhalt des § 231 entspricht dem § 196 des ersten Entwurfs bis auf 
den Umstand, daß hier eine zweite Instanz (Oberappellationsgericht eines der 
deutschen Bundesstaaten) zugelassen war. Die Begründung des Paragraphen
	        
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