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wies darauf hin, daß die Erledigung von Verfassungsstreitigkeiten im Rechts-
wege bei dem Wegfall der Reichsgerichte sicherer ausführbar geworden und es
deshalb angemessen erschienen sei, die Art der Prozedur zu bestimmen, wenn
je ein solcher Fall einmal eintreten solle. Infolge Bundesbeschlusses vom
30. Oktober 1834 wurde späterhin wahlweise auch die Möglichkeit gegeben, die
Entscheidung des Bundesschiedsgerichts nachzusuchen. Über die Vorgänge, die
im Jahre 1846 fast dahin geführt haben, hiervon Gebrauch zu machen, vgl.
§ 185, Anm. 3.
2) Auch hier nach Maßgabe der durch Gesetz vom 19. März 1850 Nr. 19
und vom 30. März 1894 Nr. 14 gegebenen, bei § 109 angeführten Ande-
rungen.
8 232.
Alle Verordnungen, Landtagsabschiede, Reversalen und sonstige
mit den Ständen getroffene Verabredungen werden, insoweit sie
diesem Landesgrundgesetze entgegen stehen:), hierdurch aufgehoben.
1) Die Bedeutung derartiger Bestimmungen wird näher erörtert in dem
Aufsatze von Fricker über die Einwirkung des Erscheinens einer Verfassungs-
urkunde auf das bestehende Recht (Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft,
Bd. 43, S. 1 bis 36). — Einzelne Fälle, in denen der aus § 232 zu ent-
nehmenden Folgerung entsprechend ältere verfassungsrechtliche Bestimmungen als
fortbestehend anzusehen sind, siehe bei § 124, Anm. 1 und § 189, Anm. 4.
Es ist Unser landesfürstlicher Wille, daß dieses Landesgrund-
gesetz, welches Wir beobachten, aufrechterhalten und beschützen
wollen, in allen seinen Bestimmungen von Jedermann, den es
betrifft, und überall auf das Genaueste gehalten werde.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten
Herzoglichen Staats-Canzlei-Siegels.
Gegeben Braunschweig, den 12. October 1832.
Wilhelm, Herzog.
Graf v. Veltheim. v. Schleinitz.
Schulz.