Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Herzogl. Leihhaus-Casse aufzunehmen, auch die Zahlung der 
Zinsen aus der Cammercasse zu verfügen. Mit der Rückzahlung 
des Capitals soll auf gleiche Weise, wie mit der Amortisation 
der übrigen Cammerschulden verfahren werden.!). 
1) Die Kosten der Erbauung und Einrichtung des Residenzschlosses waren 
auf 822000 Taler Konv.-Münze veranschlagt. In einer Ministerialnote 
vom 13. April 1832 war der ständischen Kommission jedoch eröffnet, daß un- 
geachtet der vorbehaltlosen Verpflichtung des Kammergutes, die hernach im 
§ 171, Nr. 3 der N. L.-O. Ausdruck gefunden hat, der Herzog neben der forst- 
zinsfreien Berechnung des Bauholzes nicht mehr als 600 000 Taler in Anspruch 
nehmen wolle. Als bei der beschleunigten Fortführung des Baues die verfüg- 
baren Mittel nicht ausreichten, auch die Kostenanschläge sich als zu niedrig 
bemessen erwiesen, erklärten die Stände sich damit einverstanden, daß auf den 
Kredit der Kammerkasse ein neues Darlehen von 300 000 Taler Konv.= 
Münze aufgenommen werde, aber aus dem landesfürstlichen Reservat zu ver- 
zinsen und zu amortisieren sei (L.-A. vom 25. Mai 1835, Art. 11 und Anl. 4). 
Unter gleichen Voraussetzungen ist auf dem folgenden Landtage eine weitere 
Anleihe von 250 000 Taler bewilligt (L.-A. vom 2. August 1837, Art. 12 u. 
Anl. 4). Da nun die Landesvertretung den inständigen Wunsch einer baldigen 
Vermählung des Herzogs ausgesprochen, das Ministerium ihr jedoch in einem 
Schreiben vom 13. März 1837 bemerklich gemacht hatte, wie durch die Amorti- 
sation und Verzinsung der beiden aufgenommenen Schloßbaukapitale der Hof- 
staatskasse eine derartige Last aufgebürdet werde, daß sie der Erfüllung jenes 
im Interesse des Landes so wohlberechtigten Begehrens ein ernstes und blei- 
bendes Hindernis entgegenstelle, so war die Ständeversammlung sofort bereit, 
diesen Stein des Anstoßes aus dem Wege zu räumen. Sie verpflichtete sich 
daher in einem mit der Regierung unterm 25. Juli 1837 abgeschlossenen Geheim- 
vertrage, von dem Tage der ebenbürtigen Vermählung des Herzogs an, voraus- 
gesetzt, daß sie innerhalb der laufenden Finanzperiode stattfinde und daß in deren 
Folge die Residenz nicht außer Landes verlegt werde, die Verzinsung der neu 
angeliehenen 250000 Taler auf die Kammerkasse zu übernehmen. Diese Über- 
einkunft ist auf dem 4. ordentl. Landtage unter Erstreckung auf die Verzinsung 
auch des früheren Schloßbaudarlehns erneuert (L.-A. vom 6. Mai 1845, Art. 2 
und Anl. A); als aber dennoch die Hoffnungen des Landes nicht in Erfüllung 
gingen, entschloß sich die Ständeversammlung anläßlich des 25 jährigen Regie- 
rungsjubiläums des Herzogs, auf die gestellte Bedingung Verzicht zu leisten 
und genehmigte auf Antrag der Regierung im Hirnblick auf die erheblichen 
Summen, die der Landesherr auf den Schloßbau, wie auf Verzinsung und Ab- 
tragung der eingegangenen Schulden bislang verwendet hatte (vgl. darüber 
Kommissionsbericht vom 12. Juni 1856, Anl. 1 zu Prot. 6 A der Verhand- 
lungen des außerordentlichen Landtages von 1856), daß die Kammerkasse 
fortan Verzinsung und Amortisation der Schloßbauanleihen von 1835 und 
1837 übernahm (L.-A. vom 24. April 1858, Art. 5 und Anl. A). —
	        
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