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erfolgen durch Erlaß des Grubenzinses und haben nur ganz geringe Bedeutung;
die eigentlichen Torfunterstützungen sind völlig in Wegfall gekommen und die
Braunkohlenunterstützungen haben mit dem Verkauf der staatlichen Braunkohlen-
werke aufgehört bis auf die zur Zeit desselben schon bewilligten Unterstützungen,
welche die nachmalige Direktion jener Werke gegen Vergütung der Wertbeträge
aus der Kammerkasse fortzuzahlen hatte.
Art. 12.
Da die Forsten des vereinigten Kloster= und Studienfonds
in den über die Landesforsten aufgestellten Cultur= und Betriebs-
plänen mitbegriffen sind und bei der gemeinschaftlichen Bewirth-
schaftung eine in allen Jahren gleichmäßige Nutzung nicht ge-
währen, aber auch gleichmäßige Culturkosten nicht erfordern werden,
so ist der Nutzungswerth der Klosterforsten im Verhältnisse zu
dem Nutzungswerthe der Cammerforsten nach dem Areal veran-
schlagt und danach bis zu einer genaueren Ausmittelung interi-
mistisch angenommen, daß von den gesammten Forstrevenüen
1. auf die Cammerforsten (2½8) Ein und Zwanzig Drei
und Zwanzigstel,
2. auf die Forsten des vereinigten Kloster= und Studien-
fonds aber (½/8) Zwei Drei und Zwanzigstel!)
in dem Etat, sowie in den Rechnungen in Einnahme gebracht,
die jährlich aufzuwendenden Cultur= und Administrationskosten
aber nach einem gleichmäßigen Verhältnisse repartirt und veraus-
gabt werden sollen. (Anlage I. und K. 1. b.)
1) Das vorstehende Anteilverhältnis zwischen den Kammer= und Kloster-
forsten, welches auf einer Berechnung der baren Einkünfte, wie des Wertes des
frei abgegebenen Holzes in den beiderseitigen Forsten beruht, ist auf dringenden
Antrag der Stände nur einstweilen, d. h. auf die Dauer der nächsten
Finanzperiode festgelegt, da in ihm eine Gefährdung der Interessen des
Klostergutes, deren Forsten angeblich die besten Bestände aufzuweisen hätten,
erblickt wurde. Es blieb dann aber infolge besonderer Vereinbarung bei den
Etatberatungen der einzelnen Finanzperioden bestehen, bis auf dem 20. ordentl-
Landtage mit Rücksicht auf die in neuerer Zeit stattgehabten Ankäufe von
Interessentschaftsforsten für das Kammergut ein Verhältnis von 7/100 zu ?3/100
bis auf weiteres an seine Stelle gesetzt wurde (Regierungsvorlage vom 29. Jannar
1890 — Anl. 10 der Landtagsverhandlungen und Beschluß vom 4. März 1890,
vgl. auch L.A. vom 22. Oktober 1890, Art. 5). — Über den Erlaß des auf
den Kloster= und Studienfonds entfallenden Anteils an den Verwaltungsausgaben
siehe Art. 14, Anm. 1.
Rbamm, Verfassungsgesetze. 2. Aufl. 23