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sein könnte, haben den Anlaß zu der vorliegenden Arbeit gegeben. Sie
beschränkt sich freilich nicht völlig auf eine Wiedergabe des Textes der
einzelnen Gesetze unter Berücksichtigung der durch die Landesgesetzgebung
seither herbeigeführten Abänderungen und unter Verweisung auf das Ein-
greifen der Reichsgesetzgebung, sondern es ist zugleich der Versuch gemacht,
in einem einleitenden Teile einen Umriß des Entwickelungsganges des
einheimischen Verfassungsrechts, sowie eine aktenmäßige Darlegung der
Entstehung der neueren Verfassungsgesetze zu geben und in den Anmer-
kungen zu deren einzelnen Paragraphen neben einer kurzen Erörterung
streitiger Fragen das Auslegungsmaterial, soweit es in den amtlichen
Motiven der Gesetze, den Beratungen und Beschlußfassungen der Landes-
vertretung und der Rechtsprechung der hiesigen Gerichte vorliegt, tunlichst
zusammenzustellen.
Von den Verfassungsgesetzen des Herzogtums ist das Gesetz vom
20. August 1867 Nr. 72, betr. die Reform der Leihhausanstalt in ihrer
Eigenschaft eines unter der Gewähr des Staates stehenden Landes-Kredit-
instituts, nebst dessen späteren Ergänzungen und Abänderungen nicht mit
zum Abdruck gebracht, doch hat sein wesentlicher Inhalt an der geeigneten
Stelle (N. L.-O. § 186) Berücksichtigung gefunden. Die Unterlassung
wird hoffentlich ihre Rechtfertigung darin erblicken dürfen, daß jenes
Gesetz, wenn es auch der Ausführung einer allgemeineren Anordnung der
Neuen Landschaftsordnung dient, eine selbständige Bedeutung auf dem
Gebiete der Landesfinanzverwaltung zu beanspruchen hat und keineswegs
aus Gründen der inneren Notwendigkeit, sondern nur um gewisser Zweck-
moßigkeitsrücksichten willen zu einem Verfassungsgesetz erhoben ist. Anders
verhält es sich mit den neben der Neuen Landschaftsordnung im Wortlaut
aufgenommenen Gesetzen. Das Gesetz vom 20. Dezember 1834 wegen der
ohne ständische Zustimmung zulässigen Veräußerungen von Bestandteilen
des Kammer= und Klostergutes ist zur Beseitigung von Zweifeln über
die Bedeutung der §§ 164 und 165 der Neuen Landschaftsordnung
erlassen, also gewissermaßen als eine authentische Interpretation derselben
zu betrachten, und das „Regentschaftsgesetz“" vom 16. Februar 1879 be-
zweckt die Ausfüllung einer Lücke, welche die Bestimmungen des § 16 f. des
Landesgrundgesetzes gelassen hatten, bildet daher eine Ergänzung des letz-
teren. Der Mitabdruck des Finanznebenvertrages aber erschien angemessen,
weil der Vertrag die grundlegenden Artikel der Neuen Landschaftsordnung
über die Trennung des fürstlichen Haushalts vom Staatshaushalt, wie