Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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82. 
Der zum Ersatze des im § 26 der N. L.-O. enthaltenen Eides 
im §l dieses Gesetzes vorgeschriebene Eid findet auch Anwendung, 
wenn und soweit seitens des Regenten eine Eidesleistung behuf 
der Huldigung nach § 4 der N. L.-O. angeordnet wird. 
Da das Gesetz seinem ausdrücklichen Wortlaut nach Geltung beansprucht 
für eine jede Regentschaft, die „auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar 
1879“ eintreten kann, so würde es als maßgebend zu betrachten sein nicht nur 
für den Fall, daß die unveränderte Fortdauer der jetzigen politischen Verhält- 
nisse die nochmalige Einsetzung einer Regentschaft erforderlich machen sollte, 
sondern selbst dann, wenn nach erfolgter endgültiger Regelung der Thronfolge- 
frage jemals der berechtigte Thronanwärter durch küörperliche oder geistige Un- 
fähigkeit an eigener Üübernahme der Regierung behindert sein sollte, insoweit 
auch hier nach den Vorschriften des Gesetzes vom 16. Februar 1879 zu ver- 
fahren sein würde (s. darüber Anm. 2 zu § 1). Die dann eintretende, dem 
Verfassungsrecht wohl aller deutscher Staaten zuwiderlaufende Anomalie, daß 
auch in einem solchen Falle die Huldigung ausschließlich auf die Person des 
Regenten, nicht auch daneben und zwar in erster Linie auf die des Herrschers 
gestellt würde, ist bei der Beratung des Gesetzes vom 12. Februar 1886 nicht 
zur Sprache gekommen, entspricht aber der Absicht des Regentschaftsgesetzes, 
alle künftigen Fälle einer Regentschaft — abgesehen von der der Minderjährig- 
keit des Thronfolgers — gleichmäßig zu regeln und wird sich für den von 
Rehm aus diesem Gesetz hergeleiteten, singulären Rechtssatz (s. S. 385) als 
eine wesentliche Stütze verwerten lassen. 
3) Es wird dann der Regentschaftsrat zeitweise wieder in Tätigkeit treten 
müssen, doch sind die Worte „auf gleiche Weise"“ nicht dahin zu verstehen, daß 
mit der Neuwahl wieder ein Jahr hindurch gewartet werden müsse. So auch 
die Vorlage der Landesregierung vom 10., und Bericht der Landtagskommission 
vom 20. November 1902 — Verhandlungen des 26. ordentl. Landtages, 
Anl. 140, S. 8 und 148 am Schluß — und Protokoll vom 28. November 
1902, S. 175. 
4) In der Denkschrift des Staatsministeriums vom 3. März 1902 
(s. oben Anm. 1 zu § 1) war die Ansicht vertreten, daß die zur Zeit im Herzog- 
tume bestehende Regentschaft, wie sie nicht für eine bestimmte Person, ins- 
besondere nicht für den nach der Thronfolgeordnung zur Thronfolge berufenen 
ältesten Agnaten des Hauses Braunschweig geführt werde, so auch nicht mit 
einem Wechsel in der Person des erbberechtigten Thronfolgers endige, vielmehr 
bis zum Antritt und zur tatsächlichen übernahme der Regierung seitens eines 
erbberechtigten Thronfolgers fortdauere. Diese Auffassung hatte nicht nur leb- 
haften Widerspruch gefunden in Veröffentlichungen der welfischen Parteien, 
sondern es waren auch in juristischen Kreisen, die solcher politischen Richtung 
fernstanden, Bedenken dagegen laut geworden, da weder der Inhalt des Regent- 
schaftsgesetzes selbst einen greifbaren Anhalt für eine derartige Auslegung darbiete,
	        
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