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Der zum Ersatze des im § 26 der N. L.-O. enthaltenen Eides
im §l dieses Gesetzes vorgeschriebene Eid findet auch Anwendung,
wenn und soweit seitens des Regenten eine Eidesleistung behuf
der Huldigung nach § 4 der N. L.-O. angeordnet wird.
Da das Gesetz seinem ausdrücklichen Wortlaut nach Geltung beansprucht
für eine jede Regentschaft, die „auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar
1879“ eintreten kann, so würde es als maßgebend zu betrachten sein nicht nur
für den Fall, daß die unveränderte Fortdauer der jetzigen politischen Verhält-
nisse die nochmalige Einsetzung einer Regentschaft erforderlich machen sollte,
sondern selbst dann, wenn nach erfolgter endgültiger Regelung der Thronfolge-
frage jemals der berechtigte Thronanwärter durch küörperliche oder geistige Un-
fähigkeit an eigener Üübernahme der Regierung behindert sein sollte, insoweit
auch hier nach den Vorschriften des Gesetzes vom 16. Februar 1879 zu ver-
fahren sein würde (s. darüber Anm. 2 zu § 1). Die dann eintretende, dem
Verfassungsrecht wohl aller deutscher Staaten zuwiderlaufende Anomalie, daß
auch in einem solchen Falle die Huldigung ausschließlich auf die Person des
Regenten, nicht auch daneben und zwar in erster Linie auf die des Herrschers
gestellt würde, ist bei der Beratung des Gesetzes vom 12. Februar 1886 nicht
zur Sprache gekommen, entspricht aber der Absicht des Regentschaftsgesetzes,
alle künftigen Fälle einer Regentschaft — abgesehen von der der Minderjährig-
keit des Thronfolgers — gleichmäßig zu regeln und wird sich für den von
Rehm aus diesem Gesetz hergeleiteten, singulären Rechtssatz (s. S. 385) als
eine wesentliche Stütze verwerten lassen.
3) Es wird dann der Regentschaftsrat zeitweise wieder in Tätigkeit treten
müssen, doch sind die Worte „auf gleiche Weise"“ nicht dahin zu verstehen, daß
mit der Neuwahl wieder ein Jahr hindurch gewartet werden müsse. So auch
die Vorlage der Landesregierung vom 10., und Bericht der Landtagskommission
vom 20. November 1902 — Verhandlungen des 26. ordentl. Landtages,
Anl. 140, S. 8 und 148 am Schluß — und Protokoll vom 28. November
1902, S. 175.
4) In der Denkschrift des Staatsministeriums vom 3. März 1902
(s. oben Anm. 1 zu § 1) war die Ansicht vertreten, daß die zur Zeit im Herzog-
tume bestehende Regentschaft, wie sie nicht für eine bestimmte Person, ins-
besondere nicht für den nach der Thronfolgeordnung zur Thronfolge berufenen
ältesten Agnaten des Hauses Braunschweig geführt werde, so auch nicht mit
einem Wechsel in der Person des erbberechtigten Thronfolgers endige, vielmehr
bis zum Antritt und zur tatsächlichen übernahme der Regierung seitens eines
erbberechtigten Thronfolgers fortdauere. Diese Auffassung hatte nicht nur leb-
haften Widerspruch gefunden in Veröffentlichungen der welfischen Parteien,
sondern es waren auch in juristischen Kreisen, die solcher politischen Richtung
fernstanden, Bedenken dagegen laut geworden, da weder der Inhalt des Regent-
schaftsgesetzes selbst einen greifbaren Anhalt für eine derartige Auslegung darbiete,