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Kommissionen erreicht. Die letzteren waren bereit, die Übertragbarkeit der für
bestimmte Bauten eingestellten Beträge auf zwei Finanzperioden — unein—
gerechnet derjenigen, in welcher sie nach dem Etatvorschlage zur Verwendung
kommen sollten — bei der Landesversammlung zu befürworten, so daß über die
bewilligten Summen längstens sechs Jahre lang zu dem etatmäßig vereinbarten
Zweck verfügt werden dürfe. Das Staatsministerium dagegen erklärte sich
damit einverstanden, daß im Hinblick auf die Abweichungen des Gesetzentwurfs
von den im §§ 184 und 185 der N. L.-O. ausgestellten Grundsätzen das
Gesetz auch äußerlich als eine Ergänzung des Landesgrundgesetzes gekennzeichnet
werde. Unter diesen Umständen erhielten die zu den einzelnen Paragraphen
der Vorlage eingebrachten Anderungsanträge der Kommissionen, ohne weiter
Verhandlungen hervorzurufen, in der Sitzung vom 3. Juni 1904 die Ge-
nehmigung des Landtags, worauf das Gesetz unterm 1. Juli 1904 publiziert
worden ist.
Artikel I.
Die in den Bauetats1) der vier Hauptetats, nämlich
des Etats der Kammerkasse,
des Staatshaushaltsetats,
des Etats über die Verwaltung des vereinigten Kloster-
und Studienfonds,
des Etats der Klosterreinertragskasse
zu bestimmten Bauten 5) eingestellten Beträge können, wenn und
soweit sie nicht zur Verwendung gekommen sind, in die auf die
Finanzperiode der Bewilligung folgenden beiden Finanzperioden?)
übertragen werden.
übertragene Beträge dürfen nur zu den bestimmten Bauten,
für welche sie in die Etats eingestellt worden, verwandt werden.
Die Bestimmung des § 185 der Neuen Landschaftsordnung,
nach welcher die Verwendung und Verteilung der für jede ein-
zelne Etatabteilung im ganzen bewilligten Summen der Landes-
regierung überlassen bleibt, findet auf die Beträge, welche infolge
der Übertragungen neben den durch die Bauetats bewilligten
Summen zur Verfügung stehen, keine Anwendung)).
1) Das Gesetz findet daher keine Anwendung auf die Bauten, zu deren
Herstellung die Mittel im Kapitel 12 des Staatshaushaltsetats „zu außer-
ordentlichen Staatszwecken“ angefordert und bewilligt werden; hier bedarf die
Ubertragbarkeit in jedem Einzelfall der Zustimmung der Landesversammlung.
Die Absicht, die zeitliche libertragbarkeit aller der im Kapitel 12 verwilligten
Fonds, auch der nicht zu Banzwecken bestimmten, gelegentlich der Beratung