— 403 —
des umstehenden Gesetzes zu regeln (Bericht der Finanzkommission zu den
Ausgaben des Staatshaushaltsetats vom 22. Februar 1904, Anl. 48 der
Verhandlungen des 27. ordentl. Landtages, S. 21) ist nicht zur Ausführung
gekommen.
2) „Nicht übertragbar sind mithin insbesondere die allgemeinen, für ein-
zelne Bauwerke oder alle Bauwerke eines Bauetats oder einer Gruppe der-
selben ausgeworfenen Unterhaltungsfonds, ferner die Reservefonds.“ Hinsicht-
lich der übertragenen Bauten aber macht es keinen Unterschied, ob es sich „um
Umbauten, um Unterhaltungs-, um Erneuerungs-, um Erweiterungs= oder um
völlige Neubauten handelt“ (Motive: Anl. 138 der Verhandlungen des
27. ordentl. Landtages, S. 7). — Die Frage, ob nach Ablauf der Übertrag-
barkeitsfrist auch solche Beträge zur Wiedervereinnahmung gelangen müssen,
die, weil Umfang oder Ausführung des Baues die Ansammlung eines gewissen
Baufonds erforderte, als erste und folgende Raten einer größeren Bausumme
in frühere Etats eingestellt sind, aber noch nicht haben Verwendung finden
können, ist auf dem 28. ordentl. Landtage im Einverständnis mit dem Staats-
ministerium (Schreiben vom 30. Mai 1906, Anl. 193 der Druucksachen)
von der Landesversammlung verneint worden. Man hat angenommen, daß
eine abweichende Auslegung dem Sinne und Zweck des Gesetzes nicht ent-
sprechen würde und daß unter den „für Bauten bestimmten Beträgen“ die
Gesamtkosten, nicht Teilbeträge derselben zu verstehen seien, der Lauf der Über-
tragbarkeitsfrist daher erst mit Einstellung der letzten Rate — einheitlich für
das Ganze — zu laufen beginne. Sitzungsprotokoll vom 19. Juni 1906.
3) Wie schon oben bemerkt, das Ergebnis eines Kompromisses zwischen
den Landtagskommissionen und der Regierung. „Wir dürfen annehmen, daß
eine unbegrenzte Übertragbarkeit der Beträge für eine ordnungsmäßige Geschäfts-
führung kein Interesse besitzt, müssen aber zugeben, daß die Übertragbarkeit
nicht so beschränkt werden darf, daß dadurch Erschwerungen im Geschäftsverkehr
der Behörden oder Weiterungen bei der Rechnungslegung herbeigeführt werden.
Man wird beiden Gesichtspunkten gerecht werden, wenn die Übertragbarkeit der
Beträge auf zwei Finanzperioden nach der Finanzperiode, in welcher sie eigent-
lich zur Verwendung kommen sollen, ausgedehnt würde, so daß die bewilligten
Summen sechs Jahre der Regierung zur Verfügung stehen * (Kommissionsbericht
vom 27. Mai 1904 — Anl. 180 des 27. ordentl. Landtages.)
() In diesen beiden Sätzen liegt ersichtlich der Schwerpunkt des ganzen
Gesetzes. — übrigens greifen die Bestimmungen des Art. I auch in den § 184
der N. L.-O. ein, insoweit alle Bewilligungen, persönliche (Gehälter), wie sach-
liche (Bauten) im Nahmen des ordentlichen Etats an und für sich nur für die
Dauer einer Finanzperiode erfolgen (s. auch oben S. 400); daher auch
Artikel V.
Artikel II.
Die Ersparung, welche nach Aussonderung der auf Grund
des Artikel I zu übertragenden Beträge durch die bei der Herzog-
26