Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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des umstehenden Gesetzes zu regeln (Bericht der Finanzkommission zu den 
Ausgaben des Staatshaushaltsetats vom 22. Februar 1904, Anl. 48 der 
Verhandlungen des 27. ordentl. Landtages, S. 21) ist nicht zur Ausführung 
gekommen. 
2) „Nicht übertragbar sind mithin insbesondere die allgemeinen, für ein- 
zelne Bauwerke oder alle Bauwerke eines Bauetats oder einer Gruppe der- 
selben ausgeworfenen Unterhaltungsfonds, ferner die Reservefonds.“ Hinsicht- 
lich der übertragenen Bauten aber macht es keinen Unterschied, ob es sich „um 
Umbauten, um Unterhaltungs-, um Erneuerungs-, um Erweiterungs= oder um 
völlige Neubauten handelt“ (Motive: Anl. 138 der Verhandlungen des 
27. ordentl. Landtages, S. 7). — Die Frage, ob nach Ablauf der Übertrag- 
barkeitsfrist auch solche Beträge zur Wiedervereinnahmung gelangen müssen, 
die, weil Umfang oder Ausführung des Baues die Ansammlung eines gewissen 
Baufonds erforderte, als erste und folgende Raten einer größeren Bausumme 
in frühere Etats eingestellt sind, aber noch nicht haben Verwendung finden 
können, ist auf dem 28. ordentl. Landtage im Einverständnis mit dem Staats- 
ministerium (Schreiben vom 30. Mai 1906, Anl. 193 der Druucksachen) 
von der Landesversammlung verneint worden. Man hat angenommen, daß 
eine abweichende Auslegung dem Sinne und Zweck des Gesetzes nicht ent- 
sprechen würde und daß unter den „für Bauten bestimmten Beträgen“ die 
Gesamtkosten, nicht Teilbeträge derselben zu verstehen seien, der Lauf der Über- 
tragbarkeitsfrist daher erst mit Einstellung der letzten Rate — einheitlich für 
das Ganze — zu laufen beginne. Sitzungsprotokoll vom 19. Juni 1906. 
3) Wie schon oben bemerkt, das Ergebnis eines Kompromisses zwischen 
den Landtagskommissionen und der Regierung. „Wir dürfen annehmen, daß 
eine unbegrenzte Übertragbarkeit der Beträge für eine ordnungsmäßige Geschäfts- 
führung kein Interesse besitzt, müssen aber zugeben, daß die Übertragbarkeit 
nicht so beschränkt werden darf, daß dadurch Erschwerungen im Geschäftsverkehr 
der Behörden oder Weiterungen bei der Rechnungslegung herbeigeführt werden. 
Man wird beiden Gesichtspunkten gerecht werden, wenn die Übertragbarkeit der 
Beträge auf zwei Finanzperioden nach der Finanzperiode, in welcher sie eigent- 
lich zur Verwendung kommen sollen, ausgedehnt würde, so daß die bewilligten 
Summen sechs Jahre der Regierung zur Verfügung stehen * (Kommissionsbericht 
vom 27. Mai 1904 — Anl. 180 des 27. ordentl. Landtages.) 
() In diesen beiden Sätzen liegt ersichtlich der Schwerpunkt des ganzen 
Gesetzes. — übrigens greifen die Bestimmungen des Art. I auch in den § 184 
der N. L.-O. ein, insoweit alle Bewilligungen, persönliche (Gehälter), wie sach- 
liche (Bauten) im Nahmen des ordentlichen Etats an und für sich nur für die 
Dauer einer Finanzperiode erfolgen (s. auch oben S. 400); daher auch 
Artikel V. 
Artikel II. 
Die Ersparung, welche nach Aussonderung der auf Grund 
des Artikel I zu übertragenden Beträge durch die bei der Herzog- 
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