Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Vorbehalt, in späterer Zeit darauf zurückzukommen, sich genötigt sehe, beide 
Gesetzentwürfe zurückzuziehen. Als dann ungeachtet dieses Vorbehaltes die Sache 
auf sich beruhen blieb, griff der Abgeordnete Haeusler einige Jahre später, auf 
dem 16. ordentlichen Landtage, auf die letzten Verhandlungen zurück in dem 
Antrage (Sitzung vom 13. Dezember 1878), die Landesversammlung möge die 
Regierung ersuchen, die auf dem 14. ordentlichen Landtage unternommene 
Revision der Gesetzgebung über die Zusammensetzung des Landtages und über 
das Wahlgesetz im wesentlichen auf dem Grunde der früheren Vorlage und des 
Kommissionsberichtes der Landesversammlung von neuem in Angriff zu nehmen. 
Allein man trug gerechte Scheu, den Kampf aller gegen alle so bald wieder zu 
beginnen. Im Einverständnis mit der Ansicht der Kommission, daß wohl die 
Verbesserungobedürftigkeit der Verfassungsgesetze aus theoretischen Gründen 
anzuerkennen sein möge, die Erfahrung aber nachteilige Wirkungen der geltenden 
Bestimmungen bisher nicht dargetan habe, ging die Landesversammlung in ihrer 
Sitzung vom 17. Juni 1879 über den erneuten Reformversuch zur Tages- 
ordnung über. 
IV. Nachdem auf dem 19. ordentlichen Landtage das Gesetz, betreffend die 
Anderung der Wahlperioden der Landesversammlung und der Finanzperioden, 
vom 26. März 1888, Nr. 12, vereinbart war, wurde auf dem 22. ordentlichen 
Landtage eine gründliche Umgestaltung des Wahlgesetzes, sowie eine Anderung in 
der Zusammensetzung des Landtages zugunsten der Vertretung der Stadt Braun- 
schweig von neuem in Anregung gebracht durch eine Bittschrift des Bürgervereins 
und der Bezirksvereine zu Braunschweig. Sie ward auch von der Kommission 
des Landtages befürwortet. In der Erwägung indessen, daß die geplante Ein- 
führung einer allgemeinen Einkommensteuer im Herzogtum ohnehin eine Anderung 
des Wahlgesetzes und des Gesetzes über die Zusammensetzung der Landesversamm- 
lung herbeiführen werde, beschloß die Landesversammlung in ihrer Sitzung vom 
14. Februar 1895, über die Bittschrift zur Tagesordnung überzugehen. Schon 
der nächste Landtag leitete eine Steuerreform des Landes nach dem Vorbilde 
Preußens in die Wege. Das Gesetz vom 16. April 1896 hob die Personal- 
stener auf und ersetzte sie durch eine allgemeine Einkommensteuer; der Erlaß 
eines Gemeindeabgabengesetzes und eines Ergänzungssteuergesetzes wurde vor- 
behalten und von der Regierung die Durchführung der neuen Besteuerungsart 
in der Weise zugestanden, daß von der Grund= und Gewerbesteuer bei Fortfall 
der bisherigen Steuererlasse, sowie der Überweisungen von Staatseinnahmen an 
Kreise und Gemeinden 75 Proz. als Staatssteuern außer Hebung gesetzt und 
in entsprechendem Maße den Gemeinden als Stenerquellen überwiesen werden 
sollten. Da die bisherige Zusammensetzung des Landtages mit dem bestehenden 
Steuersystem eng zusammenhing, indem ein Teil der Abgeordneten ihr Amt 
lediglich dem zu zahlenden Höchstmaß von Grund= und Gewerbesteuer verdankte, 
so war mit einer so wesentlichen Umgestaltung der staatlichen Besteuerungs- 
ordnung die Notwendigkeit auch einer Anderung in der Zusammensetzung der 
Landesversammlung unabweislich gegeben. Unterm 3. November 1898 legte 
demnach die Regierung dem Landtage den Entwurf eines Gesetzes, betreffend
	        
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