Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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präliminarien das Programm für die künftige Gestaltung Deutschlands dahin 
festgestellt, daß Osterreich ein nördlich der Mainlinie von Preußen zu begründen- 
des engeres Bundesverhältnis anerkannte und sich einverstanden erklärte mit dem 
Zusammenschluß der südlich von dieser Linie gelegenen Staaten zu einem Verein 
dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der näheren Ver- 
ständigung zwischen beiden vorbehalten blieb. Sonach war preußischerseits von 
der Durchführung des Bundesreformplanes vom 14. Juni auf seiner ursprüng- 
lichen Grundlage, von der Errichtung eines Bundesverbandes, der sämtliche 
deutsche Staaten — bis auf die österreichischen und niederländischen Bundes- 
gebiete — zusammenschließen sollte, einstweilen Abstand genommen und der 
preußischen Regierung der Anlaß gegeben, die Herstellung des Bundesverhältnisses 
innerhalb engerer Grenzen in die Wege zu leiten. Diesem Zwecke dienten die 
am 18. August mit der Mehrzahl der norddeutschen Staaten, darunter auch 
Braunschweig, und am 21. desselben Monats mit den beiden Mecklenburg ab- 
geschlossenen Bündnisverträge. 
Am 11. Dezember 1866 trat der 12. ordentliche brauschweigische Landtag 
zusammen. Kurz vorher, am 13. November, hatte die Regierung das Wahl- 
gesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes veröffentlicht, „mit Zustim- 
mung der Landesversammlung“, d. h. auf Grund der von dieser in der Sitzung 
vom 20. Juli erteilten Ermächtigung. Nun legte sie auch dem Landtage sogleich 
nach dessen Eröffnung die Bundesverträge vom 18. und 21. August vor und 
ließ ihnen am 21. Februar 1867 den Entwurf der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes in der Fassung nachfolgen, in welcher er, von den Bevollmächtigten der 
Bundesstaaten vorläufig festgestellt, dem in Berlin zusammentretenden Reichs- 
tage zugehen sollte; weitere Mitteilungen über Verlauf und Ergebnis der bevor- 
stehenden Reichstagsverhandlungen blieben vorbehalten. Beide Eingänge, nur 
zur Kenntnisnahme mitgeteilt, gaben der Landesversammlung zu Verhandlungen 
einstweilen keinen Anlaß. Am 17. April wurde der Landtag auf einige Monate 
vertagt und am 3. Mai der Ausschuß vom Staatsministerium durch ein Schreiben 
vom 3. Mai 1867 davon benachrichtigt, daß der Entwurf der Verfassungs- 
urkunde für den Norddeutschen Bund nunmehr in Berlin durchberaten, vom 
Reichstage mit mehrfachen Anderungen angenommen, in dieser Umgestaltung 
von den verbündeten Regierungen genehmigt und der Reichstag darauf geschlossen 
sei. Das Schreiben fuhr dann fort: 
„Da den verbündeten Regierungen überlassen blieb, die Bundesverfassung 
in der mit dem Reichstage vereinbarten Gestalt nach Maßgabe der in den ein- 
zelnen Bundesländern bestehenden Verfassungen zur gesetzlichen Geltung zu 
bringen, so ist zugleich die Herzogl. Landesregierung durch den Vorsitzenden der 
Bundeskommission, den kgl. preußischen Ministerpräsidenten Graf v. Bismarck, 
mittels Schreibens vom 20. v. Mts. ersucht, demselben seinerzeit zwei Belags- 
eremplare über die hier erfolgte Publikation der Verfassung zugehen zu lassen, 
und da von der Landesversammlung bereits auf dem außerordentlichen Landtage 
im Juli v. Is. auf diesseitigen Antrag im voraus die Zustimmung zum Ab- 
schluß eines Bundesvertrages erteilt worden, wie derselbe mit dem Reichstage
	        
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