Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braun-
schweig und Lüneburg 2rc.
Eingedenk Unseres hohen Berufes, das Glück Unserer ge-
treuen Unterthanen nach Kräften zu befördern und die Rechte
Aller zu sichern, haben Wir eine Revision der Landschafts-Ordnung
von 1820 nothwendig erachtet, und nach beendigter Berathung
und getroffener Uebereinkunft mit getreuer Landschaft erlassen
Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, die gegenwärtige
neue Landschafts-Ordnung als das Grundgesetz des Landes jedoch
hinsichtlich der im § 109 und 110 enthaltenen, sich auf das
gemeinschaftliche Oberappellationsgericht beziehenden Bestimmungen,
unter ausdrücklichem Vorbehalt 1) der dieserhalb mit den Fürst-
lichen Häusern Waldeck und Pyrmont, Lippe und Schaumburg-
Lippe, zu treffenden Verabredungenl.
1) Dieser Vorbehalt hat seine Erledigung gefunden durch den § 9 der
„Ordnung des gemeinschaftlichen Oberappellationsgerichts zu Wolfenbüttel“ vom
16. September 1835, Nr. 44. — Das Oberappellationsgericht des Herzog-
tums Braunschweig und der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont, Lippe und
Schaumburg-Lippe war auf Grund der Verordnung vom 13. Jannar 1816,
Nr. 14 am 2. Januar 1817 in Wirksamkeit getreten und ist im Einver-
ständnis mit den beteiligten Regierungen aufgehoben durch das Gesetz vom
8. Oktober 1855, Nr. 50. Gleichzeitig erhielt jedoch der erste Senat des
Obergerichts den Auftrag, als Oberappellationsgericht für das Fürstentum
Schaumburg-Lippe Recht zu sprechen, und das von der Schaumburg-Lippeschen
Regierung ernannte Mitglied des bisherigen gemeinschaftlichen Gerichtshofes
trat zu diesem Zwecke in den ersten Senat des Obergerichts ein (Gesetz von
1855, Nr. 50, § 2 und 3). Die Umgestaltung der Gerichtsverfassung infolge
der Reichsgesetzgebung hat dann auch diesem Überbleibsel der früheren Be-
ziehungen ein Ende gesetzt (Gesetz vom 1. April 1879, Nr. 11, 5 11).