Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braun- 
schweig und Lüneburg 2rc. 
Eingedenk Unseres hohen Berufes, das Glück Unserer ge- 
treuen Unterthanen nach Kräften zu befördern und die Rechte 
Aller zu sichern, haben Wir eine Revision der Landschafts-Ordnung 
von 1820 nothwendig erachtet, und nach beendigter Berathung 
und getroffener Uebereinkunft mit getreuer Landschaft erlassen 
Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, die gegenwärtige 
neue Landschafts-Ordnung als das Grundgesetz des Landes jedoch 
hinsichtlich der im § 109 und 110 enthaltenen, sich auf das 
gemeinschaftliche Oberappellationsgericht beziehenden Bestimmungen, 
unter ausdrücklichem Vorbehalt 1) der dieserhalb mit den Fürst- 
lichen Häusern Waldeck und Pyrmont, Lippe und Schaumburg- 
Lippe, zu treffenden Verabredungenl. 
1) Dieser Vorbehalt hat seine Erledigung gefunden durch den § 9 der 
„Ordnung des gemeinschaftlichen Oberappellationsgerichts zu Wolfenbüttel“ vom 
16. September 1835, Nr. 44. — Das Oberappellationsgericht des Herzog- 
tums Braunschweig und der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont, Lippe und 
Schaumburg-Lippe war auf Grund der Verordnung vom 13. Jannar 1816, 
Nr. 14 am 2. Januar 1817 in Wirksamkeit getreten und ist im Einver- 
ständnis mit den beteiligten Regierungen aufgehoben durch das Gesetz vom 
8. Oktober 1855, Nr. 50. Gleichzeitig erhielt jedoch der erste Senat des 
Obergerichts den Auftrag, als Oberappellationsgericht für das Fürstentum 
Schaumburg-Lippe Recht zu sprechen, und das von der Schaumburg-Lippeschen 
Regierung ernannte Mitglied des bisherigen gemeinschaftlichen Gerichtshofes 
trat zu diesem Zwecke in den ersten Senat des Obergerichts ein (Gesetz von 
1855, Nr. 50, § 2 und 3). Die Umgestaltung der Gerichtsverfassung infolge 
der Reichsgesetzgebung hat dann auch diesem Überbleibsel der früheren Be- 
ziehungen ein Ende gesetzt (Gesetz vom 1. April 1879, Nr. 11, 5 11).
	        
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