Object: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen 
erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. 
§ 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem 
Impfzwange unterliegen (§ 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von 
Schülern, durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, 
ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist. 
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des 
Besuchs der Anstalt nach § 1 Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Ver- 
pflichtung genügen. 
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben 
sie auf deren Nachholung zu dringen. 
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der 
zuständigen Behörde ein Verzeichnis derjenigen Schüler vorzulegen, für 
welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist. 
§ 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §8 12 
ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geld- 
strafe bis zu 20 Mark bestraft. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflege- 
befohlene ohne gesetzlichen Grund und twotz erfolgter amtlicher Aufforderung 
der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (8 5) entzogen geblieben 
find, werden mil Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu drei 
Tagen bestraft. 
§ 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch § 8, Abs. 2, 8 7 
und durch § 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden 
mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft. 
§ 16. Wer unbefugter Weise (§ 8) Impfungen vornimmt, wird 
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
§ 17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, 
wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder mit Gefängnisstrafe bis zu 
drei Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere 
Strafe eintritt. 
§ 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875 
in Kraft. 
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforder- 
lichen Bestimmungen treffen. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über 
Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pockenepidemie werden durch 
dieses Gesetz nicht berührt. 
Berlin, den 8. April 1874. 
2. Gesetz, betr. die Ausführung des Reichsimpfgesetzes, vom 12. April 
1875. (G.S. S. 191.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, verordnen 
zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 8#. April 1874 (R.-G.-Bl. S. 31) 
für den gesamten Umfang der Monarchie, mit Zustimmung beider Häuser 
des Landtages, was folgt: 
8 1. Die Kreise, in den Hohenzollernschen Landen die Amtsverbände,
	        
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