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verfaßten Schriften Revisoren. Die Generalver—
sammlung, welche unter dem Vorsitze des Generals aus
den Assistenten und Abgeordneten der Provinzen besteht,
wählt den General und die Assistenten, entscheidet nötigen-
falls über Entsetzung derselben, und bestätigt die von
dem General getroffenen Abänderungen der Konstitutionen,
sowie Veräußerungen von Ordensgütern. In besonders
wichtigen Fällen wird eine Generalkongregation berufen,
an welcher alle Professen teilnehmen dürfen. Jede Provinz
hat überdies eine Provinzialkongregation.
Was von den Oberen in der Gesellschaft Jesu ihren
Untergebenen aufgetragen wird, muß ohne Prüfung vollzogen
werden, „als ob sie ein Leichnam wären“ (perinde acsi
cadaver essent), und sie müsseu sich behandeln lassen „wie
der Stab in der Hand eines Greises“, wie es in den Kon-
stitutionen, Teil VI. Kap. 1. §1. wörtlich heißt. Ja in
demselben Werke (VI. 5) steht sogar ein Satz, welcher ver-
schieden übersetzt worden ist und den wir daher im
Original wiedergeben: „Visum est nobis in domino —
— nmullas Constitutiones, declarationes vel ordinem
ullum vivendi posse obligationem ad peccatum mortale
vel veniale inducere, nisi superior ea in nomine domini
Jesu Christi vel in virtute obecientiac jubeat.“
Ranke (Päpste, 4. Aufl., Bd. I. S. 223) sagt dazu: „
es bleibt dabei, daß die Gewalt des Obern, eine Sündlichkeit
involvierende Anordnung zu geben, von höchst außerordent-
lichem Charakter ist."
Wie dieses Verhältnis blinden Gehorsam, so hat
daneben jenes unter den Gleichstehenden, sowie jenes der
Höheren gegen die Niederen, Mißtrauen zum Inhalte. Alle
Briefe, welche von Jesuiten geschrieben oder empfangen werden,
müssen von den Oberen gelesen werden. Der Jesuit Mariana
sagt darüber: „Die ganze Regierung der Gesellschaft beruht auf
Delationen (Angebereien), die sich wie ein Gift durch das