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In der Zollgesetzgebung halten es die Jesuiten durchaus
mit den Schmugglern. Gury u. a. lassen es unentschieden,
ob das Treiben dieser „dunkeln Ehrenmänner“ Sünde sei
oder nicht und entbinden sie von jeder Pflicht des Ersatzes an
den betrogenen Staat; jea sie gestatten sogar, eigentliche
Steuern oder Abgaben, die man dem Staate vorenthalten
hat, statt diesem zu geben, zu frommen Zwecken zu ver-
wenden! Sehr nachsichtig ist Gury auch gegen unberechtigtes
Jagen und Fischen, gegen bestechliche Richter und Gerichts-
diener und betrügerische Anwälte, sowie gegen Desertion und
militärische Indisciplin jeder Art, gestattet dagegen bereit-
willig „bei noch nicht vollendetem Kampfe"“ die Tötung von
Unschuldigen, wie Frauen, Greise, Reisende, Geistliche,
Ordensleute u. s. w., sofern sie mit den „Schuldigen“ (so
nennt er die Soldaten) vermischt sind, so daß ohne sie die
übrige Schar der Feinde, welche ganz und gar vernichtet
werden muß, nicht vernichtet werden könnte (Comp. pag. 193)!
Die Preßfreiheit verstehen die Jesuiten ganz anders
als jeder heutige Staat. Gury versteht unter schlechten,
also zu verbietenden Büchern lediglich „ketzerische“, d. h.
natürlich besonders solche, die den Jesuiten nicht gefallen.
Er gestattet den Verkauf derselben nur an „gelehrte und
verständige“ Männer, um sie zu widerlegen. Wer Bücher
von Ketzern liest oder hält, soll exkommuniziert werden;
Gury versteht darunter aber auch kleine Schriften, sogar
bloße Briefe von Ketzern, selbst wenn sie nichts von Ketzerei
enthalten. Wer aber diese Schriften nur lesen hört, oder
nur wenig liest, oder sie liest, um sie zu widerlegen oder
den Oberen zu übergeben, ist straflos (Compend. Pars II,
No. 9829.
Dies alles ist aber harmlos im Vergleiche zu der Art,
wie die Jesuiten die Ketzer, d. h. was sie darunter ver-
stehen, behandelt wissen wollen. Der Jesuit Beccanus
(Opera, Mainz 1649, tom I. pag. 353) unterwirft der