Full text: Die Jesuiten, deren Geschichte, Verfassung, Moral, Politik, Religion und Wissenschaft.

— 76 — 
In der Zollgesetzgebung halten es die Jesuiten durchaus 
mit den Schmugglern. Gury u. a. lassen es unentschieden, 
ob das Treiben dieser „dunkeln Ehrenmänner“ Sünde sei 
oder nicht und entbinden sie von jeder Pflicht des Ersatzes an 
den betrogenen Staat; jea sie gestatten sogar, eigentliche 
Steuern oder Abgaben, die man dem Staate vorenthalten 
hat, statt diesem zu geben, zu frommen Zwecken zu ver- 
wenden! Sehr nachsichtig ist Gury auch gegen unberechtigtes 
Jagen und Fischen, gegen bestechliche Richter und Gerichts- 
diener und betrügerische Anwälte, sowie gegen Desertion und 
militärische Indisciplin jeder Art, gestattet dagegen bereit- 
willig „bei noch nicht vollendetem Kampfe"“ die Tötung von 
Unschuldigen, wie Frauen, Greise, Reisende, Geistliche, 
Ordensleute u. s. w., sofern sie mit den „Schuldigen“ (so 
nennt er die Soldaten) vermischt sind, so daß ohne sie die 
übrige Schar der Feinde, welche ganz und gar vernichtet 
werden muß, nicht vernichtet werden könnte (Comp. pag. 193)! 
Die Preßfreiheit verstehen die Jesuiten ganz anders 
als jeder heutige Staat. Gury versteht unter schlechten, 
also zu verbietenden Büchern lediglich „ketzerische“, d. h. 
natürlich besonders solche, die den Jesuiten nicht gefallen. 
Er gestattet den Verkauf derselben nur an „gelehrte und 
verständige“ Männer, um sie zu widerlegen. Wer Bücher 
von Ketzern liest oder hält, soll exkommuniziert werden; 
Gury versteht darunter aber auch kleine Schriften, sogar 
bloße Briefe von Ketzern, selbst wenn sie nichts von Ketzerei 
enthalten. Wer aber diese Schriften nur lesen hört, oder 
nur wenig liest, oder sie liest, um sie zu widerlegen oder 
den Oberen zu übergeben, ist straflos (Compend. Pars II, 
No. 9829. 
Dies alles ist aber harmlos im Vergleiche zu der Art, 
wie die Jesuiten die Ketzer, d. h. was sie darunter ver- 
stehen, behandelt wissen wollen. Der Jesuit Beccanus 
(Opera, Mainz 1649, tom I. pag. 353) unterwirft der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.