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zu beurtheilende Gebietserwerb auf gleiche Stufe mit dem privaten
Eigenthumserwerbe gestellt und daraus ergab sich die Konsequenz,
einerseits die Eigenthumserwerbstitel des Privatrechtes auch als
Rechtstitel für den Gebietserwerb auszugeben, andererseits die
Rechtswirkungen des speziell durch Okkupation vollzogenen Gebietserwerbes
nach dem Gesichtspunkte blossen Eigenthumserwerbes
an Grund und Boden zu beurtheilen®).. Gleichsam um die Verirrung
im Begriffe zu verkörpern, operiren viele Autoren in der
Darstellung des völkerrechtlichen Gebietserwerbes mit dem unklaren
und zu falschen Folgerungen verleitenden Begriffe des „Internationalen
oder sogenannten Staats- Eigenthums (domaine international)“,
mag auch zugegeben werden, dass einige Autoren (so
HEFFTER-GEFFCKEN, BULMERINCQ) eine nicht zu beanstandende
Definition damit verknüpfen®). Zufolge jener irrigen Auffassung
ist es erklärlich, wenn eine der privatrechtlichen nachgebildete
Usukapion oder Immemorialverjährung stets noch in der völkerrechtlichen
Literatur als Gebietserwerbstitel ein hartnäckiges Dasein
fristet%). Nicht minder hat die privatrechtliche Anschauungsweise
des Gebietserwerbes in der Okkupationslehre Verwirrung
gestiftet.
6, Traverns Twıss, Law of Nations, Bd. I 8 106ff. (in der mir zu Gebote
stehenden Auflage von 1861); PmuiLLmore, Commentaries upon International
Law, Bd. I $ 222ff. (in der 2. Aufl. 1871); MARTEns-BER@BOHM,
Völkerrecht, Bd. I 8. 849. — Dagegen Hemsurcer S.6 u. S. 104, und im
Anschlusse an ihn SıLomon a. a. 0.88 2—4.
%) ORTOLAN, Des moyens d’acquerir le Domaine International (1851)
8.20, scheidet zwei Funktionen innerhalb des Eigenthums „im Verhältnies
von Staat zu Staat“, nämlich ein ausschliessendes „Eigenthumsrecht“ jeder
Nation über ihr Staatsgebiet gegenüber den anderen Nationen und eine ausschliessliche
öffentlich rechtliche „Herrschaft“ über das Gebiet; HEFFTER-GEFFoKEN,
Völkerrecht $ 64; v. BuLmermcq, Völkerrecht, in Marquardsen’s
Handbuch 8. 279.
1%) Twıss $ 121; PmiLumore 8. 293 u. ffl.; Carvo, Droit international,
2. Aufl. 1870 Bd. I $ 173; BuLmermog 9. 286 — und hiegegen HEIMBURGER
8.137 u. ff.