Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

6b  —

zu  beurtheilende  Gebietserwerb  auf  gleiche  Stufe  mit  dem  privaten
Eigenthumserwerbe  gestellt  und  daraus  ergab  sich  die  Konsequenz,
einerseits  die  Eigenthumserwerbstitel  des  Privatrechtes  auch  als
Rechtstitel  für  den  Gebietserwerb  auszugeben,  andererseits  die
Rechtswirkungen  des  speziell  durch  Okkupation  vollzogenen  Gebietserwerbes
  nach  dem  Gesichtspunkte  blossen  Eigenthumserwerbes
an  Grund  und  Boden  zu  beurtheilen®)..  Gleichsam  um  die  Verirrung
  im  Begriffe  zu  verkörpern,  operiren  viele  Autoren  in  der
Darstellung  des  völkerrechtlichen  Gebietserwerbes  mit  dem  unklaren
und  zu  falschen  Folgerungen  verleitenden  Begriffe  des  „Internationalen
  oder  sogenannten  Staats-  Eigenthums  (domaine  international)“,
  mag  auch  zugegeben  werden,  dass  einige  Autoren  (so
HEFFTER-GEFFCKEN,  BULMERINCQ)  eine  nicht  zu  beanstandende
Definition  damit  verknüpfen®).  Zufolge  jener  irrigen  Auffassung
ist  es  erklärlich,  wenn  eine  der  privatrechtlichen  nachgebildete
Usukapion  oder  Immemorialverjährung  stets  noch  in  der  völkerrechtlichen
  Literatur  als  Gebietserwerbstitel  ein  hartnäckiges  Dasein
fristet%).  Nicht  minder  hat  die  privatrechtliche  Anschauungsweise
  des  Gebietserwerbes  in  der  Okkupationslehre  Verwirrung

gestiftet.

6,  Traverns  Twıss,  Law  of  Nations,  Bd.  I  8  106ff.  (in  der  mir  zu  Gebote
  stehenden  Auflage  von  1861);  PmuiLLmore,  Commentaries  upon  International
  Law,  Bd.  I  $  222ff.  (in  der  2.  Aufl.  1871);  MARTEns-BER@BOHM,
Völkerrecht,  Bd.  I  8.  849.  —  Dagegen  Hemsurcer  S.6  u.  S.  104,  und  im
Anschlusse  an  ihn  SıLomon  a.  a.  0.88  2—4.

%)  ORTOLAN,  Des  moyens  d’acquerir  le  Domaine  International  (1851)
8.20,  scheidet  zwei  Funktionen  innerhalb  des  Eigenthums  „im  Verhältnies
von  Staat  zu  Staat“,  nämlich  ein  ausschliessendes  „Eigenthumsrecht“  jeder
Nation  über  ihr  Staatsgebiet  gegenüber  den  anderen  Nationen  und  eine  ausschliessliche
  öffentlich  rechtliche  „Herrschaft“  über  das  Gebiet;  HEFFTER-GEFFoKEN,
  Völkerrecht  $  64;  v.  BuLmermcq,  Völkerrecht,  in  Marquardsen’s
Handbuch  8.  279.

1%)  Twıss  $  121;  PmiLumore  8.  293  u.  ffl.;  Carvo,  Droit  international,
2.  Aufl.  1870  Bd.  I  $  173;  BuLmermog  9.  286  —  und  hiegegen  HEIMBURGER
8.137  u.  ff.