4 Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
um die allseitige Zustimmung zu den erwähnten Vereinbarungen zu
erklären, womit die Gründung des deulschen Reichs so weit bereift war,
daß es nur noch der Zustimmung der gesetzgebenden Körper des nord-
deutschen Bundes und der süddeutschen Staaten bedurfke. Diese Zu-
stimmung wurde vom norddeutschen Reichstage am 9. Dezember 1870
erkheilt und zwar bezüglich des bayerischen Vertrags mit 195 gegen
32 Stimmen. Nachdem inzwischen Seine Majeslät der König von
Bayern angeregt hatte, daß das Bundesoberhaupt fortan den Titel
„deutscher Kaiser“ führen solle, beschloß der Reichslag auf Antrag des
Bundesraths am 10. Dezember 1870 einen jener Anregung ent-
sprechenden Zusatz sowie die Annahme der Bezeichnung deutsches
Reich für den neubegründeten Bund. — Die Landtage von Württem-
berg, Baden und Hessen stimmten den Verlrägen sämmtlich noch im
Laufe des Dezembers 1870 bei, die bayerische Reichsrathskammer am
30. Dezember 1870 und die bayerische Abgeordnetenkammer am
21. Januar 1871. Mit der durch königliche Deklaration
vom 30. Januar 1871 am 1. Februar d. Is. im Bayeri-=
schen Gesetzblatte erfolgten Verkündigung des am 28. Fe-
bruar zu Berlin ratificirten bayrischen Bündnißvertrages
war die Gründung des deutschen Reiches in einer auch für
das bayerische Volk und somit für alle deutschen Staaten
rechtsverbindlichen Weise vollzogen.
Schon am 18. Januar 1871 hatte der König von Preußen in
einer feierlichen Proklamalion an das deutsche Volk die Annahme der
deutschen Kaiserwürde verkündet. Am 23. Januar 1871 erschienen
die ersten für das neue Reich bindenden kaiserlichen Verordnungen in
Bezug auf die Reichslags-Wahlen und die Einberufung des Bundes-
raths und Reichstags. Der erstere trat am 20. Februar 1871 ohne
irgend welche Förmlichkeiten zusammen, der Reichstag aber wurde am
21. März 1871, 12 Uhr im weißen Saale des königlichen Schlosses
zu Berlin nach vorausgegangenem Gottesdienste durch den Kaiser per-
sönlich in Anwesenheit der meisten deutschen Fürsten höchst feierlich er-
öffnet. — Die Wiedererstehung des deutschen Reichs wird mit Hinblick
auf den Inhalt der Verträge vom 1. Jannar 18717) zu datiren sein,
*) Vergleiche zu dieser Frage die Verhandlungen des Reichstags 1871
Sten. Ver. S. 787 ff.