Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

4 Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs. 
um die allseitige Zustimmung zu den erwähnten Vereinbarungen zu 
erklären, womit die Gründung des deulschen Reichs so weit bereift war, 
daß es nur noch der Zustimmung der gesetzgebenden Körper des nord- 
deutschen Bundes und der süddeutschen Staaten bedurfke. Diese Zu- 
stimmung wurde vom norddeutschen Reichstage am 9. Dezember 1870 
erkheilt und zwar bezüglich des bayerischen Vertrags mit 195 gegen 
32 Stimmen. Nachdem inzwischen Seine Majeslät der König von 
Bayern angeregt hatte, daß das Bundesoberhaupt fortan den Titel 
„deutscher Kaiser“ führen solle, beschloß der Reichslag auf Antrag des 
Bundesraths am 10. Dezember 1870 einen jener Anregung ent- 
sprechenden Zusatz sowie die Annahme der Bezeichnung deutsches 
Reich für den neubegründeten Bund. — Die Landtage von Württem- 
berg, Baden und Hessen stimmten den Verlrägen sämmtlich noch im 
Laufe des Dezembers 1870 bei, die bayerische Reichsrathskammer am 
30. Dezember 1870 und die bayerische Abgeordnetenkammer am 
21. Januar 1871. Mit der durch königliche Deklaration 
vom 30. Januar 1871 am 1. Februar d. Is. im Bayeri-= 
schen Gesetzblatte erfolgten Verkündigung des am 28. Fe- 
bruar zu Berlin ratificirten bayrischen Bündnißvertrages 
war die Gründung des deutschen Reiches in einer auch für 
das bayerische Volk und somit für alle deutschen Staaten 
rechtsverbindlichen Weise vollzogen. 
Schon am 18. Januar 1871 hatte der König von Preußen in 
einer feierlichen Proklamalion an das deutsche Volk die Annahme der 
deutschen Kaiserwürde verkündet. Am 23. Januar 1871 erschienen 
die ersten für das neue Reich bindenden kaiserlichen Verordnungen in 
Bezug auf die Reichslags-Wahlen und die Einberufung des Bundes- 
raths und Reichstags. Der erstere trat am 20. Februar 1871 ohne 
irgend welche Förmlichkeiten zusammen, der Reichstag aber wurde am 
21. März 1871, 12 Uhr im weißen Saale des königlichen Schlosses 
zu Berlin nach vorausgegangenem Gottesdienste durch den Kaiser per- 
sönlich in Anwesenheit der meisten deutschen Fürsten höchst feierlich er- 
öffnet. — Die Wiedererstehung des deutschen Reichs wird mit Hinblick 
auf den Inhalt der Verträge vom 1. Jannar 18717) zu datiren sein, 
*) Vergleiche zu dieser Frage die Verhandlungen des Reichstags 1871 
Sten. Ver. S. 787 ff.
	        
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