Gesetz, betreffend die Verfassung des deulschen Reichs. Art. 7. 99
Staaten zur Vertrekung gelangen, die ich nicht als centrifugales Ele-
ment, aber als die Vertretung berechtigten Sonderinteressen bezeichnen
möchte.“ Ferner bemerkte Fürst von Bismarck in der 18. Sitzung des
Reichstags von 1871 (Stenogr. Ber. S. 298) gegenüber den Bestrebun-
gen auf Einführung des Zweikammersystems: „Ich weiß nicht, was die Herren
bewegt: den Bundesrath in den gesetzgebenden Faktoren nicht mitzuzählen;
die Verfassung weist ihm die volle Gleichberechtigung an und wenn
ich sage, er wiegt schwerer als ein gewöhnliches erstes Haus, so ist das,
weil er zugleich ein Slaatenhaus im vollsten Sinne des Wortes ist in
viel berechtigterem Sinne, als das, was man gewöhnlich Staatenhaus
neunt, was z. B. in der Erfurter Verfassung Staatenhaus genannt
wurde. Dorte stimmte im Staatenhause nicht der Staat, sondern das
Individuum ab, und zwar nicht nach Instruktionen, sondern nach seiner
Ueberzeugung. So leicht wiegen die Stimmen im Bundesrathe nicht;
da stimmt nicht der Freiherr von Friesen, sondern das Königreich Sach-
sen stimmt durch ihn; nach seiner Instruktion giebt er ein Votum ab,
welches sorgfältig destillirt ist aus all den Kräften, die zum öffentlichen
Leben in Sachsen milwirken; in dem Votum ist dio-Diagonale aller der
Kräfte enkhalten, die in Sachsen thätig sind, um das Staatswesen zu
bilden; es ist das Votum der sächsischen Krone, modisicirt durch die Ein-
flüsse der sächsischen Landesvertretung, vor welcher das sächsische Mini-
sterium für die Vota, welche es im Bundesrath abgeben läßt, verant-
wortlich ist.“ „Die Vota im Bundesrath nehmen für sich die Achtung
in Anspruch, die man dem gesammten Staatswesen eines der Bundes-
glieder schuldig ist.“ Vergleiche hiezu oben die erste Abtheilung § 4
Ziff. III am Schlusse, S. 25 u. 26.
4. Vergleiche hiezu oben die erste Abtheilung 8 3 Ziff. II S. 8.
Für Lauenburg wird keine besondere Stimme geführt.
5. Die einzelnen Bevollmächtigten haben Substitutionsbefugniß;
über die Verantwortlichkeit der Bevollmächtigten siehe oben 8 4 Ziff. 1II
Seite 25.
Art. 7.)
Der Bundesralh beschließt:
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen:) und die
von demselben gefaßten Beschlüsse;
2) über die zur Ausführung der Neichsgesetze erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften?) und Einrichtungen,
sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;
3) über Mängel.) welche bei der Ausführung der Reichsge-
setze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Ein-
richtungen hervortreten.
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