Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 14, 15, 16 u. 17. 107
Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundes-
rath berufen werden.
Art. 14.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von
einem Dritiel der Stimmenzahl verlangt wird.
Art. 15.
Der Vorsitzl) im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte
steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des
Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
1. Nach Ziff. IX des bayrischen Schlußprotokolls erkannte es der
preußische Bevollmächtigte als ein Recht der bayrischen Regierung an, daß
ihr Verkreker im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundes-
rathe führe.
2. Ueber die Stellung des Reichskanzlers und dessen Verantworl-
lichkeit siehe unten die Bemerlungen zu Art. 17, Nole 4; dann oben in
der ersten Abtheilung 8 9 Ziff. I Seite 42.
Arl. 16.
Die erforderlichen Vorlagen werden!) nach Maßgabe der Be-
schlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Rrichs-
tag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder
durch besondere von leßterem zu ernennende Kommissarien ver-
treten werden.:)
1. In der durch die Verkräge festgeslellten Redaltion des Art. 16
hieß es: „das Präsidium hat 2c. zu bringen; die Abänderung dieser
Worle in „werden 2c. gebracht" it demnach lediglich formeller Natur.
2. Vergleiche hiezu die 88 25, 27, 32, 40 und 45 der Ge-
schäftsordnung des Reichstags von 1871.
Art. 17.
Dem Kaiser steht die Ausfertigung") und Verkündigung der
Reichsgesetze und die Ueberwachung:) der Ausführung derselben
zu. Die Anordnungen?) und Verfügungen des Kaisers werden
im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit