Gesetz, betreffend die Verfassung des deuischen Reichs. Art. 23. 113
b. Ein im constituirenden Reichstage gestellter Antrag, daß der
Bundeskanzler oder dessen Stellvertreter auf Verlangen des Reichstags bei
dessen Verhandlungen amwesend sein müsse, wurde abgelehnt; cf. Anlagen
zu den stenogr. Ber. v. 1867 S. 43, dann die sten. Berichte S. 444 ff.
2. Der Absatz II wurde durch den constituirenden Reichstag bei-
gefügt (Sten. Ber. S. 442 und 443). — Ueber die Praxis des
preußischen Obertribunals in Bezug auf die Auslegung dieser ri#
siehe Hirsemenzel, die Verfassung des norddeutschen Bundes 1 S. 85 ff.
Art. 23.
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des
Reichs Gesetze“) vorzuschlagen und an ihn gerichlete Petitionen?)
dem Bundesrathe resp. Neichskanzler zu überweisen.
1. Unter den Ausdruck „Gesetze“ fallen auch Anträge auf Erlaß
neuer und Abänderung bestehender Gesetze. Da Verfassungsänderungen
nach Art. 78 Abs. 1 der Verfassung in die Kompetenz des Reiches ge-
hören, so wird dem Reichstage das Recht, derartige Aenderungen zu be-
antragen, nicht zu bestreiten sein; siehe hierüber die ausführlichen Er-
örterungen in dem deutschen Versassungsrechte von Rönne (Hirth's
Annalen IV S.
2. a. Die - daß der Reichstag berechtigt sei, Pelitionen
anzunehmen und dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen,
wurde auf Auregung des constituirenden Reichstags von 1867 in die
Verfassung ausgenommen (Stenogr. Ber. S. 451). Aus diesem Satze
solgt von selbst die Befugniß der Bundesangehörigen, an den Neichslag
Petitionen zu richten; dieselbe ist auch von keiner Seite bestritten, gleich-
wohl hat die von verschiedenen Seiten gehegte Vermuthung, daß man
Beamte wegen einer Petition an den Reichstag disciplinirt habe, im ersten
deutschen Reichstage zu lebhaften Debatten geführt (Stenogr. Ber. 1871
S. 762—770.).
Die eingegangenen Petitionen werden in der Regel d. h. wenn sie
nicht mit einem bereits einer anderen Kommission vorliegenden Gegen-
stande zusammenhängen, der Petitionskommission übergeben und ge-
langen im Reichstage nur dann zur weiteren Erörterung, wenn solche ent-
weder von der Kommission oder von 15 Mitgliedern des Reichstags be-
antragt wird.
Abgesehen hievon wird der Inhalt sämmllicher an den Reichstag
gerichteter Petitionen von der Kommission durch eine in tabellarischer Form
zu fertigende Zusammenstellung zur Kenntniß der einzelnen Mitglieder des
Reichstags gebracht (§ 26 der Geschäftsordnung).
Ob und in wieferne der Bundesrath oder Reichskanzler die durch
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