Gejetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 37 u. 38. 121
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Ark. 35) gemachten Anzeigen
werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
1. Der Absatz III des Art. 36 der Reichsverfassung war in Ar-
tikel 36 der nordd. Bundesverfassung nicht enthalten.
2. Vergleiche hiezu Art. 19 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli
1867.
3. Vergleiche hiezu Art. 20 Abs. I u. II des Zollvereinsvertrages
vom 8. Juli 1867
4. Vergleiche hiezu Art. 20 Abs. III ff. des Zollvereinsverlrages
vom 8. Juli 1867 und Ziffer 15 des Schlußprokokolls hiezu vom sel-
ben Tage.
Art. 37.)
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemein-
schaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvor-
schriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums
alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der
bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
1. Der Act. 37 der Reichsverfassung unterscheidet sich von Art.
37 der norddeutschen Verfassung namentlich dadurch, daß einzelne der in
dem lebteren enthaltenen Bestimmungen weggeblieben und in Art. 7 und
Art. 36 Abs. III der Reichsverf. berücksichtigt worden sind.
Art. 38.)
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeich-
neten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unter-
liegen, fließt in die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen
und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattung für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das
Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenz-