Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

§ 3. Nechiliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte. 7 
schäfte werden durch den vom Kaiser ernannten Reichskanzler 
(Art. 19 d. Verf.) geleitet und insoferne der Vollzug von Gesetzen nicht durch 
Vermitllung der Landesbehörden erfolgt, durch Reichsbeamte besorgt. 
VIII. Zum Schutze der Reichsverfassung dienen fol- 
gende Bestimmungen: 
a. Der Reichskanzler ist für die Beobachlung der Reichsver- 
fassung und der Reichsgesetze verantwortlich und hat die laiserlichen 
Verfügungen und Anordnungen mitzuzeichnen (Art. 17 der Verf.). 
b. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten 
nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Exekution ange- 
halten werden, welche vom Bundesralhe beschlossen und vom Kaiser 
vollstreckt wird (Art. 19 der Verf.). 
c. Der Reichstag hat nach Art. 23 der Verfassung das Recht, 
innerhalb der Kompetenz des Bundes Gesetze vorzuschlagen und an ihn 
gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen, 
und kann daher jedenfalls ekwaige Beschwerden über Verfassungs= oder 
Gesetzesverletzungen zum entsprechenden Ausdrucke bringen. 
#. Personen, welche sich eines Unternehmens gegen die Integrität 
des Reichs oder eines Angriffs auf die Träger oder Organe der 
Reichsgewalten schuldig machen, werden nach Maßgabe der Art. 74 u. 75 
der Verfassung und des gemeinsamen deutschen Strasgesetzbuches gestraft. 
IX. Die Stätigkeit der Reichsverfassung wird durch 
Art. 78 ders. garantirt, wonach Versassungsänderungen zwar im Wege 
der Gesetzgebung erfolgen können, aber als abgelehnt gelten, wenn sie 
im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. 
Sonderrechte eines einzelnen Bundesstaats können nur 
mit dessen Zustimmung abgeändert werden (Art. 78 ibid.). 
83. 
Rechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte. 
I. Die einzelnen Bundesstaaten haben zwar einen nicht unbe- 
trächtlichen Theil ihrer Souveränitätsrechte an das Reich abgetreten, aber 
sie besitzen gleichwohl noch diejenigen wesentlichen Eigenschaften, welche 
den Charakter eines Staatswesens kennzeichnen) und sie verdanken 
*) Vergleiche hiezu unten 8 10; ferner die Aeußerung des Furslen von Bis-
	        
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