Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Geseh, betresfend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 49 u. 50. 131 
3. Der in Art. 48 Abs. II ausgenommene Vorbehalt bezüglich 
der reglementarischen Festsetzung und administrativen Anordnungen befand 
sich auch in Art. 48 der norddeutschen Bundesverfassung, und es ist da- 
her zunächst der Stand vom Jahre 1867 für die Grenzlinie jenes An- 
ordnungsrechtes maßgebend. Die Motive des Postgesetzes vom 2. Nov. 
1867 (Anlagen zu den stenogr. Ber. der Session des norddeutschen 
Reichskags von 1867 S. 29) bemerken hiezu: „Die Grenze für den 
Umfang der gesetzlichen Bestimmungen über das Postwesen im Gegen- 
satze zu den im Wege des Reglements oder der administra- 
tiven Anordnung zu erlassenden, hat Art. 48 der Verfassung im 
zweiten Absatze bereits gegeben. Da die gegenwärtig in dieser Beziehung 
bei der preußischen Postverwaltung maßgebenden Grundsäte, auf welche 
Art. 48 Bezug nimmt, nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden 
können, so sind dieselben, soweit sie die der reglementarischen Verfügung 
zugewiesenen Gegenstände betreffen, materiell völlig übereinstimmend mit 
§ 50 des prenßischen Gesetzes von 1852, in 8 56 (später § 57) des 
Gesetzes ausgenommen worden, und es mag außerdem bemerkt werden, 
daß für die Abgrenzung der selbstständigen Befugnisse der Provinzial- 
Post-Direktionen und demgemäß auch der Direltionen der besondere 
Direktionsbezirke bildenden bisherigen Landes-Post-Anstalten die Bestim- 
mungen in der neuesten preußischen Instruktion für das Postwesen vom 
Jahre 1867 maßgebend sein werden.“ Ein ähnliches Verfahren ist auch 
in § 50 des oben in Note 2 erwähnten Gesetzentwurfs über das Post- 
wesen von 1871 beobachtet, wobei zugleich bemerkt ist, daß für den 
inneren Verkehr der Königreiche Bayern und Württemberg die regle- 
mentären Anordnungen von den zuständigen Behörden dieser Staaten er- 
lassen werden. 
Art. 49.) 
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für 
das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus 
den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse 
fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII.). 
1. Dieser Artilel findet auf Bayern und Württemberg keine, in 
Baden aber erst vom 1. Januar 1872 Anwendung. 
Art. 50.) 
Dem Kaiser 2) gehört die obere Leitung der Post= und Tele- 
graphenverwallung an. Die von ihm bestellten Behörden haben 
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