Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 53. 135
auf Ziff. XV des bayr. Schlußprotokolls durch die neue Redaktion des
Art. 52, welcher die Fassung der würltembergischen Vereinbarung zu
Grunde liegt, beseitigt; vergleiche hiezu die Rede des Präsidenten des
Bundeskanzleramts vom 5. Dezember 1870 (Sten. Ber. S. 68 Sp. 2
nud S. 70 Sp. 2).
Zu erwähnen ist ferner die in Nr. IX des bayr. Schlußprotokolls
getroffene Vereinbarung, daß bei dem Abschlusse von Post= und Tele-
graphenverträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen
Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten
angrenzenden Bundesstagaten zugezogen werden sollen, und daß den ein-
zelnen Staalen unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge über das
Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenz=
verkehr betreffen.
2. Die Festsetzung des Portos für den internen Verkehr bleibt
sohin den Staaten Bayern und Württemberg vorbehalten; dieselben
werden jedoch nur selten in Lage sein, in dieser Beziehung Be-
slimmungen zu treffen, welche von den im deulschen Reiche sonst gelten-
den Grundsätzen abweichen. Da die Regelung des Posttaxwesens in
beiden Staaten dem Verordnungswege anheimgegeben ist, so bedarf die
Einführung des Reichsgesetzes über das Posttaxwesen für den inneren
Verkehr in Bayern und Würktemberg keines besonderen Aktes der Landes-
gesetzgebung.
3. Beide Staaten leisten mit Rücksicht auf den Umstand, daß die
Gesetzgebung und die Vertretung nach Außen gemeinsam ist, einen Bei-
trag zu den Kosten der Post= und Telegraphendirektion; siehe Haushalts-
gesetz von 1871.
4. Vergleiche Bundesgesetzbl. v. 1868 S. 63.
IX. Marine und Schifffahrt.
Art. 53.
Die Kriegsmarine des Neichs ist eine einheitliche unter dem
Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung
derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten
der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mann-
schaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der
damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird
aus der Reichskasse bestritten.)
Die gesammte seemännische Bevölkerung") des Reichs, ein-