Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 53. 135 
auf Ziff. XV des bayr. Schlußprotokolls durch die neue Redaktion des 
Art. 52, welcher die Fassung der würltembergischen Vereinbarung zu 
Grunde liegt, beseitigt; vergleiche hiezu die Rede des Präsidenten des 
Bundeskanzleramts vom 5. Dezember 1870 (Sten. Ber. S. 68 Sp. 2 
nud S. 70 Sp. 2). 
Zu erwähnen ist ferner die in Nr. IX des bayr. Schlußprotokolls 
getroffene Vereinbarung, daß bei dem Abschlusse von Post= und Tele- 
graphenverträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen 
Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten 
angrenzenden Bundesstagaten zugezogen werden sollen, und daß den ein- 
zelnen Staalen unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge über das 
Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenz= 
verkehr betreffen. 
2. Die Festsetzung des Portos für den internen Verkehr bleibt 
sohin den Staaten Bayern und Württemberg vorbehalten; dieselben 
werden jedoch nur selten in Lage sein, in dieser Beziehung Be- 
slimmungen zu treffen, welche von den im deulschen Reiche sonst gelten- 
den Grundsätzen abweichen. Da die Regelung des Posttaxwesens in 
beiden Staaten dem Verordnungswege anheimgegeben ist, so bedarf die 
Einführung des Reichsgesetzes über das Posttaxwesen für den inneren 
Verkehr in Bayern und Würktemberg keines besonderen Aktes der Landes- 
gesetzgebung. 
3. Beide Staaten leisten mit Rücksicht auf den Umstand, daß die 
Gesetzgebung und die Vertretung nach Außen gemeinsam ist, einen Bei- 
trag zu den Kosten der Post= und Telegraphendirektion; siehe Haushalts- 
gesetz von 1871. 
4. Vergleiche Bundesgesetzbl. v. 1868 S. 63. 
IX. Marine und Schifffahrt. 
Art. 53. 
Die Kriegsmarine des Neichs ist eine einheitliche unter dem 
Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung 
derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten 
der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mann- 
schaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der 
damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird 
aus der Reichskasse bestritten.) 
Die gesammte seemännische Bevölkerung") des Reichs, ein-
	        
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