Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

136 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 53. 
schließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist 
vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der 
Kaiserlichen') Marine verpflichtet. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der 
vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt'), und die hiernach 
von jedem Staate gestellte Qnote kommt auf die Gestellung 
zum Landheere in Abrechnung. 
1. Da die Kriegsmarine eine Reichsanstall ist und in verschiedenen 
Beziehungen sowohl im Kriege als im Frieden, namentlich als Schutz- 
wehr des deutschen Handels, dem ganzen Reiche zu Gute kommt, so 
ist klar, daß auch die süddeutschen Staaten zu den Kosten der Marine 
beitragen. 
2. Die Verpflichtung zum Dienste in der Marine ist im Gesetze, 
die Verpflichtung zum Kriegsdienste betr. vom 9. November 1867 und 
den auf Grund des § 19 dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, in 
speccic der Militärersatznstruktion vom 26. März 1868 näher geregelt. 
Nach § 3 jenes Gesetzes wird die Marine in die Flokte und die See- 
wehr eingetheilt. Die Flotte ist, wie das stehende Heer (nach § 3 und 
13 des Ges.) beständig zum Kriege bereit; die Seewehr ist zur Unter- 
stützung der Flolle bestimmt. Die Dienstzeit in der Flotle ist im Wesent- 
lichen die nemliche wie im slehenden Heere, nemlich 7 Jahre; die Ver- 
pflichtung wn Dienste in der Scewehr ist von fünfjähriger Dauer (s. 8 6 
u. 7 des Ges.). Nach § 13 Ziff. 3 des Kriegsdienstgesetzes kann bie 
Dienstzeit in der aktiven Marine für Seeleute von Beruf und für das 
Maschinenpersonal in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und 
nach Maaßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst auf der Kriegsflotte 
bis auf eine einjährige aktive Dienstzeit verlürzt werden. Zum Dienste 
in der Marine werden auch Freiwillige zugelassen. 
3. Ueber den Ausdruck „Kaiserliche Marine“ stalt dessen von einer 
Seite im Reichstage der Ausdruck „Reichsmarine“ beantragt wurde, be- 
merkte der bayr. Bundesrathsbevollmächtigte Staatsminister v. Lutz: „Eine 
sachliche Aenderung war mit der Wahl des Wortes „kaiserliche Marine"“ 
nicht beabsichtigt. Wenn gleichwohl an Stelle des früheren Ausdrucks 
nicht der Ausdruck „Neichsmarine“ gewählt ist, sondern eine Fassung 
beliebt wurde, welche mehr persönliche Beziehungen zum Reichsoberhaupte 
andeutet, so hat dieß seinen Grund in den seemännischen Traditionen, 
welche ich des Näheren anseinanderzusehen wohl nicht genügende Veran- 
lassung be * (Sten. Ber. 1871 S. 157). 
4. Zur Gestellung des nicht aus . Leminnischen Bevölkerung zu 
entnehmenden Ersatzes der Marine sind die Bezirke des 1., 2., 9. und 
10. Armeekorps, eventuell jedoch alle Ergänzungsbezirke des Bundes (mit
	        
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