Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, betressend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 566. 139 
X. Konsulakwesen. 
Art. 56.) 
Das gesammte Konsulatwesen) des deutschen Reichs steht 
unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Ver- 
nehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und 
Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der deutschen Konsuln dürfen neue Landes- 
konsulate#) nicht errichtet werden. Die deutschen Konsuln üben 
für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funk- 
tionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden 
Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der 
deutschen Keusulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung 
der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die deutschen 
Konsulate gesichert von dem Vundesrathe anerkannt wird. 
1. Zu Ark. 56 wurde nach Nr. XII das bayr. Schlußprotoll 
„allseitig anerlannt, daß den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, 
auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem 
Exequatur zu versehen. Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundes- 
konsuln an auswärtigen Orten auch dann angestellt werden sollen, wenn 
es nur das Interesse des einzelnen Bundesstaates als wünscheuswerth er- 
scheinen läßt, daß dieß geschehe."“ 
2. Das Konsulatwesen ist geregelt, 
a. durch das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskon- 
sulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. Nov. 
1867, und das in § 24 dieses Gesehes allegirte preuß. Gesetz vom 29. Juni 
1865, welches im Bundesgesetzbl. v. 1867 S. 144 ff. abgedruckt ist; 
b) durch das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beur- 
lundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 
4. Mai 1870. 
Die Bundeskonsuln sind entweder Berufskonsuln (consules missi) 
oder Wahlkonsuln (consules elocti); die ersteren müssen einen besonderen 
Befähigungsnachweis liefern und Bundesangehörige sein; zu Wahlkonsuln 
sollen vorzugsweise Kaufleute ernannt werden, welchen das Bundesindigenat 
zusteht (§ 9 d. Ges.). Die Konsuln sind nach § 1 des Gesehes be- 
rufen, das Interesse des Bundes namentlich in Bezug anf Handel, Ver- 
kehr und Schiffahrt thunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung 
der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundes- 
staaten, sowie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Nath
	        
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