144 Geseg, betreffend die Versassung des deutschen Reichs. Art. 62.
März 1868 und das zu letzterer besonders erschienene Register, Berlin
1868 Verlag bei Decker; serner die Bekanntmachung des Reichskanzler-
amts vom 2. Septbr. 1868 über diejenigen höheren Lehranstalten, welche
zur Ausstellung giltiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Oualifikation
zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigt sind (Bundesgesetzbl. 1868
S. 467 ff.); dann die weiteren Bekanntmachungen gleichen Betreffs vom
10. März 1869, 14. April und 24. Sept. 1870 und 28. März 1871.
3. Abgedruckt im Bundesgesetzbl. v. 1867 S. 187 ff. In diesem
Bundesgesetzblatt S. 300 bis 316 sind ferner abgedruckt: der allerhöchste
Erlaß, betreffend die Abschaffung der körperlichen Züchtigung vom 6. Mai
1848, dann das Geseh vom 11. März 1850, betreffend die an Stelle
der Vermögenskonfiscation gegen Deserteure 2c. zu verhängende Geldbuße,
ferner das Gesetz vom 15. April 1852, die Abänderung mehrerer Be-
stimmungen in den Milikärstrafgesetzen und die Kriegsartikel vom 9. De-
zember 1852.
4. Vergleiche hiezu die im Bundesgesehbl. von 1867 S. 125 ff.
abgedrückte Verordnung vom 7. Nov. 1867, betressend die Einführung
preußischer Militärgesetze im ganzen Bundesgebiele und den dieser Ver-
ordnung beigefügten Auszug aus dem Reglement über die Naturalver-
pflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858.
5. Vergleiche hiezu das Bundesgesetz, betreffend die Quartierleistung
für bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868
(Bundesgesetzblatt S. 523 ff.) und das demselben beigefügte Regulativ.
6. Außer dem in vorstehender Note erwähnten Gesetze ist von Seite
des norddeutschen Bundes lediglich das bereits oben bei Art. 57 ange-
führte Gesetz, die Verpflichtung zum Kriegsdienste betr. vom 9. Nopbr.
1867 erlassen worden. Vom ersten deutschen Reichstage wurde ein Gesetz,
betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichs-
heeres und der kaiserl. Marine, sowie die Unterstützung der Hinterbliebenen
solcher Personen angenommen (Anlagen zu den stenogr. Ber. Nr. 96.).
Art. 62.)
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte deutsche
Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum
31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler,
in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopf-
zahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur
Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
Nach dem 31. Dezember 18717) müssen diese Beiträge von
den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt